§ 19 K-GOL (weggefallen)

Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung - K-GOL

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.06.2023 bis 31.12.9999
(1) Jedes Mitglied der Landesregierung hat das Recht, nach Festsetzung der Tagesordnung (§ 12 Abs. 4§ 19 K-GOL) und auch noch während der Sitzung der Landesregierung in die zur Behandlung stehenden Aktenstücke Einsicht zu nehmen seit 07.06.2023 weggefallen.

(2) Anträge in Angelegenheiten, die gemäß § 3 Z 41 bis 47 der kollegialen Beratung und Beschlußfassung durch die Landesregierung vorbehalten sind, sind mit den Akten vor der Behandlung in der Sitzung dem für Angelegenheiten der Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung zur Einsicht zu übermitteln.

Stand vor dem 07.06.2023

In Kraft vom 01.03.1999 bis 07.06.2023
(1) Jedes Mitglied der Landesregierung hat das Recht, nach Festsetzung der Tagesordnung (§ 12 Abs. 4§ 19 K-GOL) und auch noch während der Sitzung der Landesregierung in die zur Behandlung stehenden Aktenstücke Einsicht zu nehmen seit 07.06.2023 weggefallen.

(2) Anträge in Angelegenheiten, die gemäß § 3 Z 41 bis 47 der kollegialen Beratung und Beschlußfassung durch die Landesregierung vorbehalten sind, sind mit den Akten vor der Behandlung in der Sitzung dem für Angelegenheiten der Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung zur Einsicht zu übermitteln.

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