§ 52 Wr. AWG

Wiener Abfallwirtschaftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2020 bis 31.12.9999
(1) Dieses Gesetz tritt, sofern im Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Juli 1994 in Kraft.

(2) Der 1., 4., 5. und 7. Abschnitt treten mit 1. März 1994 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Müllabfuhrgesetz 1965, LGBl. für Wien Nr. 19, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 73/1990, außer Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens zugleich mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.

(4) Bisher auf Grund des Wiener Müllabfuhrgesetzes 1965, LGBl. für Wien Nr. 19, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 73/1990, erlassene Verordnungen gelten bis zu einer Neuregelung weiter.

(5) Die Novelle LGBl. für Wien Nr. 48/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(6) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen aber frühestens zugleich mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.

(7) § 4 Abs. 11 tritt mit 1. Mai 2012 in Kraft.

(8) Die Novelle LGBl. für Wien Nr. 23/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem Inkrafttreten ereignen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird. Die Ziffern 5, 6, 10, 20 und 22 der Novelle LGBl. für Wien Nr. 23/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Zum 1. Jänner 2021 bestehende Festsetzungsbescheide über die Art (Fassungsvermögen) und Anzahl der Sammelbehälter sowie die Anzahl der jährlichen Einsammlungen im Umleersystem gelten als Festsetzungsbescheide im Sinne dieses Gesetzes, wobei das nach den bisherigen Vorschriften festgesetzte Fassungsvermögen der Sammelbehälter in Liter von Gesetzes wegen als in Kubikmeter festgesetzt gilt, aufrechte Abgabenbescheide im Umleersystem gelten so lange bis ein neuer Bescheid erlassen wird.

Stand vor dem 30.12.2020

In Kraft vom 16.04.2020 bis 30.12.2020
(1) Dieses Gesetz tritt, sofern im Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Juli 1994 in Kraft.

(2) Der 1., 4., 5. und 7. Abschnitt treten mit 1. März 1994 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Müllabfuhrgesetz 1965, LGBl. für Wien Nr. 19, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 73/1990, außer Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens zugleich mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.

(4) Bisher auf Grund des Wiener Müllabfuhrgesetzes 1965, LGBl. für Wien Nr. 19, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 73/1990, erlassene Verordnungen gelten bis zu einer Neuregelung weiter.

(5) Die Novelle LGBl. für Wien Nr. 48/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(6) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen aber frühestens zugleich mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.

(7) § 4 Abs. 11 tritt mit 1. Mai 2012 in Kraft.

(8) Die Novelle LGBl. für Wien Nr. 23/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem Inkrafttreten ereignen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird. Die Ziffern 5, 6, 10, 20 und 22 der Novelle LGBl. für Wien Nr. 23/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Zum 1. Jänner 2021 bestehende Festsetzungsbescheide über die Art (Fassungsvermögen) und Anzahl der Sammelbehälter sowie die Anzahl der jährlichen Einsammlungen im Umleersystem gelten als Festsetzungsbescheide im Sinne dieses Gesetzes, wobei das nach den bisherigen Vorschriften festgesetzte Fassungsvermögen der Sammelbehälter in Liter von Gesetzes wegen als in Kubikmeter festgesetzt gilt, aufrechte Abgabenbescheide im Umleersystem gelten so lange bis ein neuer Bescheid erlassen wird.

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