§ 3 Oö. GDG 2002

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
(1) Soweit landesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, entscheidet in den Angelegenheiten des Dienstrechts (einschließlich des Gehalts- und des Pensionsrechts) der Gemeindevorstand. Die Vollziehung von generellen Regelungen, deren Anwendung vom Gemeindevorstand gemäß § 4 Abs. 1 beschlossen wurde, fällt im Einzelfall in die Zuständigkeit des Bürgermeisters (der Bürgermeisterin), der (die) dann als Dienstbehörde entscheidet, sofern landesrechtlich nicht anderes bestimmt ist. Dies gilt auch für die Vollziehung von generellen Regelungen, deren Anwendung nach den Bestimmungen des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 1982 durch Beschluss des Gemeinderates erfolgt ist. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)

(2) Soweit die Vollziehung dieses Landesgesetzes dem (der) Bürgermeister(in) obliegt, kann diese(r) in den Fällen der §§ 17 Abs. 8, 29 Abs. 6, 42 Abs. 2, 90 Abs. 3, 91 Abs. 1 und 3, 104 Abs. 1 und 3, 105, 126 Abs. 1 und 131 Abs. 1 und 2 seine (ihre) Zuständigkeit an ein Mitglied des Gemeindevorstands oder eine (n) leitende(n) Bedienstete(n) im Sinn des § 8 Abs. 1 Z 3 und 4 generell oder im Einzelfall übertragen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

  1. (1)Absatz einsSoweit landesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, entscheidet in den Angelegenheiten des Dienstrechts (einschließlich des Gehalts- und des Pensionsrechts) der Gemeindevorstand. Die Vollziehung von generellen Regelungen, deren Anwendung vom Gemeindevorstand gemäß § 4 Abs. 1 beschlossen wurde, fällt im Einzelfall in die Zuständigkeit des Bürgermeisters (der Bürgermeisterin), der (die) dann als Dienstbehörde entscheidet, sofern landesrechtlich nicht anderes bestimmt ist. Dies gilt auch für die Vollziehung von generellen Regelungen, deren Anwendung nach den Bestimmungen des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 1982 durch Beschluss des Gemeinderates erfolgt ist. (Anm: LGBl.Nr. 13/2006)Soweit landesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, entscheidet in den Angelegenheiten des Dienstrechts (einschließlich des Gehalts- und des Pensionsrechts) der Gemeindevorstand. Die Vollziehung von generellen Regelungen, deren Anwendung vom Gemeindevorstand gemäß Paragraph 4, Absatz eins, beschlossen wurde, fällt im Einzelfall in die Zuständigkeit des Bürgermeisters (der Bürgermeisterin), der (die) dann als Dienstbehörde entscheidet, sofern landesrechtlich nicht anderes bestimmt ist. Dies gilt auch für die Vollziehung von generellen Regelungen, deren Anwendung nach den Bestimmungen des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 1982 durch Beschluss des Gemeinderates erfolgt ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 13/2006)
  2. (2)Absatz 2Soweit die Vollziehung dieses Landesgesetzes dem (der) Bürgermeister(in) obliegt, kann dieser (diese) in den Fällen des § 17 Abs. 8, § 29 Abs. 6, § 42 Abs. 2, § 90 Abs. 3, § 91 Abs. 1 und 3, § 104 Abs. 1 und 3, § 105, § 126 Abs. 1 und § 131 Abs. 1 und 2 seine (ihre) Zuständigkeit an ein Mitglied des Gemeindevorstands, an eine(n) leitende(n) Bedienstete(n) im Sinn des § 8 Abs. 1 Z 3 und 4, an den Leiter (die Leiterin) eines Alten- und Pflegeheims, an den Leiter (die Leiterin) des Pflegedienstes in einem Alten- und Pflegeheim oder an den Geschäftsgruppenleiter (die Geschäftsgruppenleiterin) in Gemeinden über 10.000 Einwohnern generell oder im Einzelfall übertragen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Soweit die Vollziehung dieses Landesgesetzes dem (der) Bürgermeister(in) obliegt, kann dieser (diese) in den Fällen des Paragraph 17, Absatz 8,, Paragraph 29, Absatz 6,, Paragraph 42, Absatz 2,, Paragraph 90, Absatz 3,, Paragraph 91, Absatz eins, und 3, Paragraph 104, Absatz eins und 3, Paragraph 105,, Paragraph 126, Absatz eins und Paragraph 131, Absatz eins und 2 seine (ihre) Zuständigkeit an ein Mitglied des Gemeindevorstands, an eine(n) leitende(n) Bedienstete(n) im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3 und 4, an den Leiter (die Leiterin) eines Alten- und Pflegeheims, an den Leiter (die Leiterin) des Pflegedienstes in einem Alten- und Pflegeheim oder an den Geschäftsgruppenleiter (die Geschäftsgruppenleiterin) in Gemeinden über 10.000 Einwohnern generell oder im Einzelfall übertragen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.08.2021 bis 30.09.2024
(1) Soweit landesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, entscheidet in den Angelegenheiten des Dienstrechts (einschließlich des Gehalts- und des Pensionsrechts) der Gemeindevorstand. Die Vollziehung von generellen Regelungen, deren Anwendung vom Gemeindevorstand gemäß § 4 Abs. 1 beschlossen wurde, fällt im Einzelfall in die Zuständigkeit des Bürgermeisters (der Bürgermeisterin), der (die) dann als Dienstbehörde entscheidet, sofern landesrechtlich nicht anderes bestimmt ist. Dies gilt auch für die Vollziehung von generellen Regelungen, deren Anwendung nach den Bestimmungen des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 1982 durch Beschluss des Gemeinderates erfolgt ist. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)

(2) Soweit die Vollziehung dieses Landesgesetzes dem (der) Bürgermeister(in) obliegt, kann diese(r) in den Fällen der §§ 17 Abs. 8, 29 Abs. 6, 42 Abs. 2, 90 Abs. 3, 91 Abs. 1 und 3, 104 Abs. 1 und 3, 105, 126 Abs. 1 und 131 Abs. 1 und 2 seine (ihre) Zuständigkeit an ein Mitglied des Gemeindevorstands oder eine (n) leitende(n) Bedienstete(n) im Sinn des § 8 Abs. 1 Z 3 und 4 generell oder im Einzelfall übertragen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

  1. (1)Absatz einsSoweit landesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, entscheidet in den Angelegenheiten des Dienstrechts (einschließlich des Gehalts- und des Pensionsrechts) der Gemeindevorstand. Die Vollziehung von generellen Regelungen, deren Anwendung vom Gemeindevorstand gemäß § 4 Abs. 1 beschlossen wurde, fällt im Einzelfall in die Zuständigkeit des Bürgermeisters (der Bürgermeisterin), der (die) dann als Dienstbehörde entscheidet, sofern landesrechtlich nicht anderes bestimmt ist. Dies gilt auch für die Vollziehung von generellen Regelungen, deren Anwendung nach den Bestimmungen des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 1982 durch Beschluss des Gemeinderates erfolgt ist. (Anm: LGBl.Nr. 13/2006)Soweit landesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, entscheidet in den Angelegenheiten des Dienstrechts (einschließlich des Gehalts- und des Pensionsrechts) der Gemeindevorstand. Die Vollziehung von generellen Regelungen, deren Anwendung vom Gemeindevorstand gemäß Paragraph 4, Absatz eins, beschlossen wurde, fällt im Einzelfall in die Zuständigkeit des Bürgermeisters (der Bürgermeisterin), der (die) dann als Dienstbehörde entscheidet, sofern landesrechtlich nicht anderes bestimmt ist. Dies gilt auch für die Vollziehung von generellen Regelungen, deren Anwendung nach den Bestimmungen des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 1982 durch Beschluss des Gemeinderates erfolgt ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 13/2006)
  2. (2)Absatz 2Soweit die Vollziehung dieses Landesgesetzes dem (der) Bürgermeister(in) obliegt, kann dieser (diese) in den Fällen des § 17 Abs. 8, § 29 Abs. 6, § 42 Abs. 2, § 90 Abs. 3, § 91 Abs. 1 und 3, § 104 Abs. 1 und 3, § 105, § 126 Abs. 1 und § 131 Abs. 1 und 2 seine (ihre) Zuständigkeit an ein Mitglied des Gemeindevorstands, an eine(n) leitende(n) Bedienstete(n) im Sinn des § 8 Abs. 1 Z 3 und 4, an den Leiter (die Leiterin) eines Alten- und Pflegeheims, an den Leiter (die Leiterin) des Pflegedienstes in einem Alten- und Pflegeheim oder an den Geschäftsgruppenleiter (die Geschäftsgruppenleiterin) in Gemeinden über 10.000 Einwohnern generell oder im Einzelfall übertragen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Soweit die Vollziehung dieses Landesgesetzes dem (der) Bürgermeister(in) obliegt, kann dieser (diese) in den Fällen des Paragraph 17, Absatz 8,, Paragraph 29, Absatz 6,, Paragraph 42, Absatz 2,, Paragraph 90, Absatz 3,, Paragraph 91, Absatz eins, und 3, Paragraph 104, Absatz eins und 3, Paragraph 105,, Paragraph 126, Absatz eins und Paragraph 131, Absatz eins und 2 seine (ihre) Zuständigkeit an ein Mitglied des Gemeindevorstands, an eine(n) leitende(n) Bedienstete(n) im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3 und 4, an den Leiter (die Leiterin) eines Alten- und Pflegeheims, an den Leiter (die Leiterin) des Pflegedienstes in einem Alten- und Pflegeheim oder an den Geschäftsgruppenleiter (die Geschäftsgruppenleiterin) in Gemeinden über 10.000 Einwohnern generell oder im Einzelfall übertragen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)

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