Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Soweit die Vollziehung dieses Landesgesetzes dem (der) Bürgermeister(in) obliegt, kann diese(r) in den Fällen der §§ 17 Abs. 8, 29 Abs. 6, 42 Abs. 2, 90 Abs. 3, 91 Abs. 1 und 3, 104 Abs. 1 und 3, 105, 126 Abs. 1 und 131 Abs. 1 und 2 seine (ihre) Zuständigkeit an ein Mitglied des Gemeindevorstands oder eine (n) leitende(n) Bedienstete(n) im Sinn des § 8 Abs. 1 Z 3 und 4 generell oder im Einzelfall übertragen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(2) Soweit die Vollziehung dieses Landesgesetzes dem (der) Bürgermeister(in) obliegt, kann diese(r) in den Fällen der §§ 17 Abs. 8, 29 Abs. 6, 42 Abs. 2, 90 Abs. 3, 91 Abs. 1 und 3, 104 Abs. 1 und 3, 105, 126 Abs. 1 und 131 Abs. 1 und 2 seine (ihre) Zuständigkeit an ein Mitglied des Gemeindevorstands oder eine (n) leitende(n) Bedienstete(n) im Sinn des § 8 Abs. 1 Z 3 und 4 generell oder im Einzelfall übertragen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)