§ 9 V-GSG Dauer und Fortbestand des Bringungsrechtes

Güter- und Seilwegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Anspruch auf Einräumung eines Bringungsrechtes unterliegt nicht der Verjährung.

(2) Im Falle einer Zwangsversteigerung des dienenden Gutes sind die durch ein Erkenntnis der Agrarbehörde auf Grundeine Entscheidung aufgrund dieses Gesetzes eingeräumten, in Grunddienstbarkeiten bestehenden Bringungsrechte aufrecht zu erhalten und diese Dienstbarkeiten vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 20.07.1963 bis 31.12.2013

(1) Der Anspruch auf Einräumung eines Bringungsrechtes unterliegt nicht der Verjährung.

(2) Im Falle einer Zwangsversteigerung des dienenden Gutes sind die durch ein Erkenntnis der Agrarbehörde auf Grundeine Entscheidung aufgrund dieses Gesetzes eingeräumten, in Grunddienstbarkeiten bestehenden Bringungsrechte aufrecht zu erhalten und diese Dienstbarkeiten vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

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