§ 12 V-GSG Gemeinschaftliche Bringungsrechte

Güter- und Seilwegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Ein Bringungsrecht kann auch mehreren Berechtigten gemeinsam eingeräumt werden. In einem solchen Falle ist das Ausmaß zu bestimmen, in dem jeder Mitberechtigte zur Entschädigung der Eigentümer der belasteten Liegenschaften und zu den Kosten der Herstellung und Erhaltung der gemeinsamen Bringungsanlage beizutragen hat. Nötigenfalls sind Vorschriften über die Ausübung des Bringungsrechtes durch die einzelnen Mitberechtigten und über die Bestellung eines gemeinsamen Verwalters zu erlassen. Über Streitigkeiten, die aus der Gemeinsamkeit eines Bringungsrechtes, welches durch ein Erkenntniseine Entscheidung nach diesem Gesetz eingeräumt wurde, entstehen, entscheidet die AgrarbehördeBehörde.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 20.07.1963 bis 31.12.2013

Ein Bringungsrecht kann auch mehreren Berechtigten gemeinsam eingeräumt werden. In einem solchen Falle ist das Ausmaß zu bestimmen, in dem jeder Mitberechtigte zur Entschädigung der Eigentümer der belasteten Liegenschaften und zu den Kosten der Herstellung und Erhaltung der gemeinsamen Bringungsanlage beizutragen hat. Nötigenfalls sind Vorschriften über die Ausübung des Bringungsrechtes durch die einzelnen Mitberechtigten und über die Bestellung eines gemeinsamen Verwalters zu erlassen. Über Streitigkeiten, die aus der Gemeinsamkeit eines Bringungsrechtes, welches durch ein Erkenntniseine Entscheidung nach diesem Gesetz eingeräumt wurde, entstehen, entscheidet die AgrarbehördeBehörde.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

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