§ 12 Oö. GDG 2002

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.02.2006 bis 31.12.9999

§ 12

Weiterbestellung

(1) Der Gemeinderat (Verbandsvorstand) hat spätestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungsdauer dem Inhaber (der Inhaberin) einer leitenden Funktion im Sinn des § 8 Abs. 1 Z. 3 und 4 schriftlich mitzuteilen, dass

1.

er (sie) mit Ablauf der Bestellungsdauer mit dieser Funktion für einen Zeitraum von weiteren fünf Jahren betraut wird, oder

2.

ein Gutachten des Personalbeirats zur Frage der Weiterbestellung eingeholt wird.

(Anm: LGBl. Nr. 13/2006)

(2) Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann der Gemeinderat (der Verbandsvorstand) dem Inhaber (der Inhaberin) der leitenden Funktion im Sinn des § 8 Abs. 1 Z. 3 und 4 bereits vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt mitteilen, dass ein Gutachten des Personalbeirats zur Frage der vorzeitigen Abberufung von der befristeten Funktion eingeholt wird. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)

(3) Im Fall der beabsichtigten Weiterbestellung entfällt ein neuerliches Ausschreibungs- und Begutachtungsverfahren.

(4) In den Fällen des Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 hat der Gemeinderat (der Verbandsvorstand) den Personalbeirat mit der Erstattung eines Gutachtens zur Frage der vorzeitigen Abberufung von der befristeten Funktion zu befassen.

(5) Der Personalbeirat hat den Erfolg der bisherigen Funktionsausübung insbesondere in fachlicher und innerdienstlicher Hinsicht unter Berücksichtigung der vereinbarten bzw. vorgegebenen Ziele zu beurteilen. Er hat dabei auf besondere Umstände, die mit der Funktion zusammenhängen, Bedacht zu nehmen. Er kann Unterlagen und Auskünfte einholen und hat sein Gutachten nach Möglichkeit binnen drei Monaten ab Einlangen des Verlangens des Gemeinderats (Verbandsvorstands) zu erstatten. Vor Erstattung eines Gutachtens, das die Weiterbestellung nicht mehr vorschlägt bzw. die vorzeitige Abberufung vorschlägt, ist der Inhaber der Funktion vom Personalbeirat zu hören.

(6) Das Gutachten des Personalbeirats hat die begründete Empfehlung zu enthalten, ob der Inhaber dieser Funktion

1.

mit dieser für weitere fünf Jahre befristet betraut wird,

2.

mit dieser nicht mehr betraut wird oder

3.

vorzeitig von der befristeten Funktion abberufen werden soll.

(7) Der Gemeinderat (Verbandsvorstand) ist an die Empfehlung des Personalbeirats nicht gebunden. Eine von der Empfehlung abweichende Entscheidung ist dem Personalbeirat in der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen.

(8) Unabhängig davon, ob das Gutachten des Personalbeirats vorliegt, hat der Gemeinderat (Verbandsvorstand) dem Inhaber (der Inhaberin) der Funktion

1.

spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bestellungsdauer endgültig mitzuteilen, dass er (sie) mit Ablauf der Bestellungsdauer mit dieser Funktion für weitere fünf Jahre betraut wird oder nicht, oder

2.

spätestens drei Monate vor der beabsichtigten vorzeitigen Abberufung mitzuteilen, dass er (sie) vorzeitig von der befristeten Funktion abberufen wird.

(9) Erfolgt keine Mitteilung nach Abs. 1 oder Abs. 8, gilt der Inhaber (die Inhaberin) der Funktion als mit dieser Funktion für weitere fünf Jahre betraut.

Stand vor dem 09.02.2006

In Kraft vom 01.07.2002 bis 09.02.2006

§ 12

Weiterbestellung

(1) Der Gemeinderat (Verbandsvorstand) hat spätestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungsdauer dem Inhaber (der Inhaberin) einer leitenden Funktion im Sinn des § 8 Abs. 1 Z. 3 und 4 schriftlich mitzuteilen, dass

1.

er (sie) mit Ablauf der Bestellungsdauer mit dieser Funktion für einen Zeitraum von weiteren fünf Jahren betraut wird, oder

2.

ein Gutachten des Personalbeirats zur Frage der Weiterbestellung eingeholt wird.

(Anm: LGBl. Nr. 13/2006)

(2) Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann der Gemeinderat (der Verbandsvorstand) dem Inhaber (der Inhaberin) der leitenden Funktion im Sinn des § 8 Abs. 1 Z. 3 und 4 bereits vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt mitteilen, dass ein Gutachten des Personalbeirats zur Frage der vorzeitigen Abberufung von der befristeten Funktion eingeholt wird. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)

(3) Im Fall der beabsichtigten Weiterbestellung entfällt ein neuerliches Ausschreibungs- und Begutachtungsverfahren.

(4) In den Fällen des Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 hat der Gemeinderat (der Verbandsvorstand) den Personalbeirat mit der Erstattung eines Gutachtens zur Frage der vorzeitigen Abberufung von der befristeten Funktion zu befassen.

(5) Der Personalbeirat hat den Erfolg der bisherigen Funktionsausübung insbesondere in fachlicher und innerdienstlicher Hinsicht unter Berücksichtigung der vereinbarten bzw. vorgegebenen Ziele zu beurteilen. Er hat dabei auf besondere Umstände, die mit der Funktion zusammenhängen, Bedacht zu nehmen. Er kann Unterlagen und Auskünfte einholen und hat sein Gutachten nach Möglichkeit binnen drei Monaten ab Einlangen des Verlangens des Gemeinderats (Verbandsvorstands) zu erstatten. Vor Erstattung eines Gutachtens, das die Weiterbestellung nicht mehr vorschlägt bzw. die vorzeitige Abberufung vorschlägt, ist der Inhaber der Funktion vom Personalbeirat zu hören.

(6) Das Gutachten des Personalbeirats hat die begründete Empfehlung zu enthalten, ob der Inhaber dieser Funktion

1.

mit dieser für weitere fünf Jahre befristet betraut wird,

2.

mit dieser nicht mehr betraut wird oder

3.

vorzeitig von der befristeten Funktion abberufen werden soll.

(7) Der Gemeinderat (Verbandsvorstand) ist an die Empfehlung des Personalbeirats nicht gebunden. Eine von der Empfehlung abweichende Entscheidung ist dem Personalbeirat in der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen.

(8) Unabhängig davon, ob das Gutachten des Personalbeirats vorliegt, hat der Gemeinderat (Verbandsvorstand) dem Inhaber (der Inhaberin) der Funktion

1.

spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bestellungsdauer endgültig mitzuteilen, dass er (sie) mit Ablauf der Bestellungsdauer mit dieser Funktion für weitere fünf Jahre betraut wird oder nicht, oder

2.

spätestens drei Monate vor der beabsichtigten vorzeitigen Abberufung mitzuteilen, dass er (sie) vorzeitig von der befristeten Funktion abberufen wird.

(9) Erfolgt keine Mitteilung nach Abs. 1 oder Abs. 8, gilt der Inhaber (die Inhaberin) der Funktion als mit dieser Funktion für weitere fünf Jahre betraut.

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