§ 13 Oö. GDG 2002

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
§ 13

Vereinfachtes Verfahren

(1) Das für die Personalaufnahme zuständige Organ der Gemeinde kann Personalverfügungen nach § 9 Abs. 6 Z. 6 ohne vorausgehende Befassung des Personalbeirats nach objektiven Kriterien treffen. § 10 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006, 76/2021)

(2) Personalverfügungen gemäß Abs. 1 sind dem Personalbeirat unter Anschluss einer Begründung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 10.02.2006 bis 31.07.2021
§ 13

Vereinfachtes Verfahren

(1) Das für die Personalaufnahme zuständige Organ der Gemeinde kann Personalverfügungen nach § 9 Abs. 6 Z. 6 ohne vorausgehende Befassung des Personalbeirats nach objektiven Kriterien treffen. § 10 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006, 76/2021)

(2) Personalverfügungen gemäß Abs. 1 sind dem Personalbeirat unter Anschluss einer Begründung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

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