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Vereinfachtes Verfahren
(1) Das für die Personalaufnahme zuständige Organ der Gemeinde kann Personalverfügungen nach § 9 Abs. 6 Z. 6 ohne vorausgehende Befassung des Personalbeirats nach objektiven Kriterien treffen. § 10 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006, 76/2021)
(2) Personalverfügungen gemäß Abs. 1 sind dem Personalbeirat unter Anschluss einer Begründung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
Vereinfachtes Verfahren
(1) Das für die Personalaufnahme zuständige Organ der Gemeinde kann Personalverfügungen nach § 9 Abs. 6 Z. 6 ohne vorausgehende Befassung des Personalbeirats nach objektiven Kriterien treffen. § 10 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006, 76/2021)
(2) Personalverfügungen gemäß Abs. 1 sind dem Personalbeirat unter Anschluss einer Begründung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.