§ 14 Oö. GDG 2002

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Zur Begutachtung der auf Grund von Stellenausschreibungen eingelangten Bewerbungen und zur Abgabe eines Weiterbestellungsgutachtens ist in jeder Gemeinde ein Personalbeirat einzurichten.

(2) Der Personalbeirat besteht

1.

in Gemeinden mit bis zu fünf Bediensteten aus zwei Dienstgebervertreter(inne)n und einem(r) Dienstnehmervertreter(in),

2.

in den übrigen Gemeinden aus vier Dienstgebervertreter(inne)n und drei Dienstnehmervertreter(inne)n.

aus drei Dienstgebervertretern (3Dienstgebervertreterinnen) und zwei Dienstnehmervertretern (Dienstnehmervertreterinnen). Die Dienstgebervertreter(innenDienstgebervertreter (Dienstgeberver-treterinnen) des Personalbeirats einer Gemeinde müssen Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Gemeinderats sein.

(3) Der (Die) Vorsitzende wird von jener im Gemeinderat vertretenen Partei entsandt, die über die größte Anzahl von Mandaten verfügt; in Gemeinden mit mehr als fünf Bediensteten wird jeweils einer der dreidie zwei weiteren Dienstgebervertreter(innenDienstgebervertreter (Dienstgebervertreterinnen) von den drei stärksten im Gemeinderat vertretenen Parteien entsandt; sind im Gemeinderat weniger als drei Parteien vertreten, sind die drei weiteren Dienstgebervertreter(innen) nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu entsenden; die zweitstärkste im Gemeinderat vertretene Partei entsendet jedenfalls eine(neinen (eine) Dienstgebervertreter (inDienstgebervertreterin). Bei gleicher Mandatsstärke geben jeweils die bei der vorangegangenen Gemeinderatswahl auf die betreffenden Parteien entfallenden Parteisummen den Ausschlag; bei gleichen Parteisummen entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Gemeinderats zu ziehen ist. Im Fall des Endens eines Mandats als Mitglied des Gemeinderats (§ 21 Oö. Gemeindeordnung 1990) hat der Gemeinderat unverzüglich eine Neuentsendung für den Rest der Funktionsperiode vorzunehmen. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)

(4) Abweichend von Abs. 3 müssen die Dienstgebervertreter(innenDienstgebervertreter (Dienstgebervertreterinnen) des Personalbeirats eines Gemeindeverbands MitgliederMitglied des Gemeinderats einer verbandsangehörigen Gemeinde oder Mitglied oder Ersatzmitglied der Verbandsversammlung sein. Der

(5) In Gemeindeverbänden wird der (Diedie) Vorsitzende wirddes Personalbeirats von jener in der Verbandsversammlung vertretenen Partei entsandt, die über die größte Anzahl von Mandaten verfügt; in Gemeindeverbänden mit mehr als fünf Bediensteten wird jeweils einer der dreidie beiden weiteren Dienstgebervertreter(innenDienstgebervertreter (Dienstgebervertreterinnen) von den drei stärksten in der Verbandsversammlung vertretenen Parteien entsandt; sind in der Verbandsversammlung weniger als drei Parteien vertreten, sind die drei weiteren Dienstgebervertreter(innen) nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu entsenden; die zweitstärkste in der Verbandsversammlung vertretene Partei entsendet jedenfalls eine(neinen (eine) Dienstgebervertreter(inDienstgebervertreter (Dienstgebervertreterin). Bei gleicher Mandatsstärke geben jeweils die bei der vorangegangenen Gemeinderatswahl auf die betreffenden Parteien in den verbandsangehörigen Gemeinden entfallenden Parteisummen den Ausschlag; bei gleichen Parteisummen entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Gemeinderats zu ziehen ist. Im Fall des Endens eines Mandats als Mitglied des Gemeinderats (§ 21 Oö. Gemeindeordnung 1990) hat die Verbandsversammlung unverzüglich eine Neuentsendung für den Rest der Funktionsperiode vorzunehmen.

(56) DerDie Dienstnehmervertreter (Die) Dienstnehmervertreter(inDienstnehmervertreterinnen) des Personalbeirats in Gemeinden mit bis zu fünf Bediensteten wird auf Grund von Vorschlägen der Bediensteten vom Gemeinderat bestellt. Kommt kein Vorschlag zustande, bestellt der Gemeinderat den (die) Dienstnehmervertreter(in) aus dem Kreis der Dienstnehmer(innen). Hat eine Gemeinde nur eine(n) Dienstnehmer(in), ist diese(r) Dienstnehmervertreter(in). Hat ein Gemeindeverband keine eigenen Dienstnehmer(innen), bestellt die Verbandsversammlung den (die) Dienstnehmervertreter(in) aus dem Kreis der Dienstnehmer(innen) der verbandsangehörigen Gemeinden.

(6) Die Dienstnehmervertreter(in) des Personalbeirats in Gemeinden mit mehr als fünf Bediensteten werden vom Gemeinderat auf Grund von Vorschlägen der Personalvertretung nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts bestellt, wobei die zweitstärkste Fraktion jedenfalls einen Vertreter namhaft macht. Kommt kein Vorschlag zustande, bestellt der Gemeinderat den (die) Dienstnehmervertreter (inDienstnehmervertreterinnen) aus dem Kreis der Dienstnehmer(innenDienstnehmer (Dienstnehmerinnen). Die Dienstnehmervertreter(innenDienstnehmervertreter (Dienstnehmervertreterinnen) müssen Mitglieder der Personalvertretung sein, sofern eine solche besteht. Im Fall des Ausscheidens aus dem Vertretungsorgan hat die entsendungsberechtigte Stelle unverzüglich einen Nachbesetzungsvorschlag für den Rest der Funktionsperiode des Personalbeirats zu erstatten. (Anm: LGBl.Nr. 2/2011)

(7) Alle Mitglieder des Personalbeirats werden auf die Dauer der Funktionsperiode des jeweiligen Gemeinderats entsandt bzw. bestellt. Für jedes Mitglied des Personalbeirats ist - sofern dies möglich ist - ein Ersatzmitglied unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 3 bis 6 zu entsenden oder zu bestellen. Ein Ersatzmitglied (der gleichen Fraktion) tritt im Fall der Verhinderung des Mitglieds an dessen Stelle.

(8) Die Bestimmungen des Abs. 6 und 7 sind sinngemäß auf Gemeindeverbände anzuwenden.

(9) Durch übereinstimmende Beschlüsse der jeweiligen Gemeinderäte kann im Rahmen einer Verwaltungsgemeinschaft bzw. einer Kooperation festgelegt werden, dass gesamt oder für bestimmte Bereiche an Stelle der bisherigen Personalbeiräte ein gemeinsamer Personalbeirat, welcher aus fünf Dienstgebervertretern (Dienstgebervertreterinnen) und vier Dienstnehmervertretern (Dienstnehmervertreterinnen) besteht, eingesetzt wird. Das Normierungsrecht für die fünf Dienstgebervertreter (Dienstgebervertreterinnen) und vier Dienstnehmervertreter (Dienstnehmervertreterinnen) ist zwischen den beteiligten Gemeinden festzulegen.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014LGBl.Nr. 76/2021)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2021

(1) Zur Begutachtung der auf Grund von Stellenausschreibungen eingelangten Bewerbungen und zur Abgabe eines Weiterbestellungsgutachtens ist in jeder Gemeinde ein Personalbeirat einzurichten.

(2) Der Personalbeirat besteht

1.

in Gemeinden mit bis zu fünf Bediensteten aus zwei Dienstgebervertreter(inne)n und einem(r) Dienstnehmervertreter(in),

2.

in den übrigen Gemeinden aus vier Dienstgebervertreter(inne)n und drei Dienstnehmervertreter(inne)n.

aus drei Dienstgebervertretern (3Dienstgebervertreterinnen) und zwei Dienstnehmervertretern (Dienstnehmervertreterinnen). Die Dienstgebervertreter(innenDienstgebervertreter (Dienstgeberver-treterinnen) des Personalbeirats einer Gemeinde müssen Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Gemeinderats sein.

(3) Der (Die) Vorsitzende wird von jener im Gemeinderat vertretenen Partei entsandt, die über die größte Anzahl von Mandaten verfügt; in Gemeinden mit mehr als fünf Bediensteten wird jeweils einer der dreidie zwei weiteren Dienstgebervertreter(innenDienstgebervertreter (Dienstgebervertreterinnen) von den drei stärksten im Gemeinderat vertretenen Parteien entsandt; sind im Gemeinderat weniger als drei Parteien vertreten, sind die drei weiteren Dienstgebervertreter(innen) nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu entsenden; die zweitstärkste im Gemeinderat vertretene Partei entsendet jedenfalls eine(neinen (eine) Dienstgebervertreter (inDienstgebervertreterin). Bei gleicher Mandatsstärke geben jeweils die bei der vorangegangenen Gemeinderatswahl auf die betreffenden Parteien entfallenden Parteisummen den Ausschlag; bei gleichen Parteisummen entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Gemeinderats zu ziehen ist. Im Fall des Endens eines Mandats als Mitglied des Gemeinderats (§ 21 Oö. Gemeindeordnung 1990) hat der Gemeinderat unverzüglich eine Neuentsendung für den Rest der Funktionsperiode vorzunehmen. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)

(4) Abweichend von Abs. 3 müssen die Dienstgebervertreter(innenDienstgebervertreter (Dienstgebervertreterinnen) des Personalbeirats eines Gemeindeverbands MitgliederMitglied des Gemeinderats einer verbandsangehörigen Gemeinde oder Mitglied oder Ersatzmitglied der Verbandsversammlung sein. Der

(5) In Gemeindeverbänden wird der (Diedie) Vorsitzende wirddes Personalbeirats von jener in der Verbandsversammlung vertretenen Partei entsandt, die über die größte Anzahl von Mandaten verfügt; in Gemeindeverbänden mit mehr als fünf Bediensteten wird jeweils einer der dreidie beiden weiteren Dienstgebervertreter(innenDienstgebervertreter (Dienstgebervertreterinnen) von den drei stärksten in der Verbandsversammlung vertretenen Parteien entsandt; sind in der Verbandsversammlung weniger als drei Parteien vertreten, sind die drei weiteren Dienstgebervertreter(innen) nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu entsenden; die zweitstärkste in der Verbandsversammlung vertretene Partei entsendet jedenfalls eine(neinen (eine) Dienstgebervertreter(inDienstgebervertreter (Dienstgebervertreterin). Bei gleicher Mandatsstärke geben jeweils die bei der vorangegangenen Gemeinderatswahl auf die betreffenden Parteien in den verbandsangehörigen Gemeinden entfallenden Parteisummen den Ausschlag; bei gleichen Parteisummen entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Gemeinderats zu ziehen ist. Im Fall des Endens eines Mandats als Mitglied des Gemeinderats (§ 21 Oö. Gemeindeordnung 1990) hat die Verbandsversammlung unverzüglich eine Neuentsendung für den Rest der Funktionsperiode vorzunehmen.

(56) DerDie Dienstnehmervertreter (Die) Dienstnehmervertreter(inDienstnehmervertreterinnen) des Personalbeirats in Gemeinden mit bis zu fünf Bediensteten wird auf Grund von Vorschlägen der Bediensteten vom Gemeinderat bestellt. Kommt kein Vorschlag zustande, bestellt der Gemeinderat den (die) Dienstnehmervertreter(in) aus dem Kreis der Dienstnehmer(innen). Hat eine Gemeinde nur eine(n) Dienstnehmer(in), ist diese(r) Dienstnehmervertreter(in). Hat ein Gemeindeverband keine eigenen Dienstnehmer(innen), bestellt die Verbandsversammlung den (die) Dienstnehmervertreter(in) aus dem Kreis der Dienstnehmer(innen) der verbandsangehörigen Gemeinden.

(6) Die Dienstnehmervertreter(in) des Personalbeirats in Gemeinden mit mehr als fünf Bediensteten werden vom Gemeinderat auf Grund von Vorschlägen der Personalvertretung nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts bestellt, wobei die zweitstärkste Fraktion jedenfalls einen Vertreter namhaft macht. Kommt kein Vorschlag zustande, bestellt der Gemeinderat den (die) Dienstnehmervertreter (inDienstnehmervertreterinnen) aus dem Kreis der Dienstnehmer(innenDienstnehmer (Dienstnehmerinnen). Die Dienstnehmervertreter(innenDienstnehmervertreter (Dienstnehmervertreterinnen) müssen Mitglieder der Personalvertretung sein, sofern eine solche besteht. Im Fall des Ausscheidens aus dem Vertretungsorgan hat die entsendungsberechtigte Stelle unverzüglich einen Nachbesetzungsvorschlag für den Rest der Funktionsperiode des Personalbeirats zu erstatten. (Anm: LGBl.Nr. 2/2011)

(7) Alle Mitglieder des Personalbeirats werden auf die Dauer der Funktionsperiode des jeweiligen Gemeinderats entsandt bzw. bestellt. Für jedes Mitglied des Personalbeirats ist - sofern dies möglich ist - ein Ersatzmitglied unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 3 bis 6 zu entsenden oder zu bestellen. Ein Ersatzmitglied (der gleichen Fraktion) tritt im Fall der Verhinderung des Mitglieds an dessen Stelle.

(8) Die Bestimmungen des Abs. 6 und 7 sind sinngemäß auf Gemeindeverbände anzuwenden.

(9) Durch übereinstimmende Beschlüsse der jeweiligen Gemeinderäte kann im Rahmen einer Verwaltungsgemeinschaft bzw. einer Kooperation festgelegt werden, dass gesamt oder für bestimmte Bereiche an Stelle der bisherigen Personalbeiräte ein gemeinsamer Personalbeirat, welcher aus fünf Dienstgebervertretern (Dienstgebervertreterinnen) und vier Dienstnehmervertretern (Dienstnehmervertreterinnen) besteht, eingesetzt wird. Das Normierungsrecht für die fünf Dienstgebervertreter (Dienstgebervertreterinnen) und vier Dienstnehmervertreter (Dienstnehmervertreterinnen) ist zwischen den beteiligten Gemeinden festzulegen.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014LGBl.Nr. 76/2021)

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