§ 2a L-DHG (weggefallen)

Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.06.2009 bis 31.12.9999
Die Diensthoheit über die Lehrer für öffentliche Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie Polytechnische Schulen hat hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Angelegenheiten der Schulleiter als Dienstbehörde auszuüben:

a)

Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen und der Ersthelfer sowie der Brandschutzbeauftragten,

b)

Durchführung der Gefahrenevaluierung einschließlich der Information und Unterweisung der Lehrer.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2007§ 2a L-DHG seit 25.06.2009 weggefallen.

Stand vor dem 25.06.2009

In Kraft vom 17.01.2007 bis 25.06.2009
Die Diensthoheit über die Lehrer für öffentliche Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie Polytechnische Schulen hat hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Angelegenheiten der Schulleiter als Dienstbehörde auszuüben:

a)

Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen und der Ersthelfer sowie der Brandschutzbeauftragten,

b)

Durchführung der Gefahrenevaluierung einschließlich der Information und Unterweisung der Lehrer.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2007§ 2a L-DHG seit 25.06.2009 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten