§ 15 Oö. GDG 2002 Geschäftsführung des Personalbeirats

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des Personalbeirats sind bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

(1a) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Personalbeirats zu unterrichten. Der Personalbeirat ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Der Gemeinderat kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) abberufen, wenn

1.

dessen geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder

2.

die Voraussetzungen für dessen Bestellung nicht mehr bestehen oder

3.

es die Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt.

Im Fall der Abberufung ist für den Rest der Funktionsdauer ein anderes Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen. (Anm: LGBl.Nr. 60/2010)

(2) Die Mitglieder des Personalbeirats haben das Recht auf Akteneinsicht in die Bewerbungsunterlagen aller Bewerber(innen) ab dem Zeitpunkt, zu dem der Entwurf eines Aufnahme- oder Besetzungsvorschlags gemäß § 11 Abs. 2 bei ihnen einlangt.

(3) Der Personalbeirat ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei Drittel seiner Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; ein Gutachten, das die Weiterbestellung nicht mehr vorschlägt oder die vorzeitige Abberufung vorschlägt, kann jedoch nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(4) Die Sitzungen des Personalbeirats sind nicht öffentlich; der Bürgermeister (die Bürgermeisterin) und die Leiterin bzw. der Leiter (die Leiterin) des Gemeindeamts (oder des Geschäftsapparats eines Gemeindeverbands) sind - soweit diese nicht in eigener Sache betroffen sind - berechtigt, an den Sitzungen des Personalbeirats mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Personalbeirat kann seinen Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen, wie z. B. externe Personalexperten, mit beratender Stimme beiziehen. Für die Teilnahme an den Sitzungen des Personalbeirats gebührt kein Sitzungsgeld. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(5) Der Gemeinderat hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung für den Personalbeirat zu erlassen, in der nähere Bestimmungen über den Geschäftsgang (Berichterstattung, Wortmeldungen, Antragstellung usw.) festzulegen sind. Im Übrigen gelten § 66 Abs. 1 und § 101 Oö. Gemeindeordnung 1990 sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.2014

(1) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des Personalbeirats sind bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

(1a) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Personalbeirats zu unterrichten. Der Personalbeirat ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Der Gemeinderat kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) abberufen, wenn

1.

dessen geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder

2.

die Voraussetzungen für dessen Bestellung nicht mehr bestehen oder

3.

es die Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt.

Im Fall der Abberufung ist für den Rest der Funktionsdauer ein anderes Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen. (Anm: LGBl.Nr. 60/2010)

(2) Die Mitglieder des Personalbeirats haben das Recht auf Akteneinsicht in die Bewerbungsunterlagen aller Bewerber(innen) ab dem Zeitpunkt, zu dem der Entwurf eines Aufnahme- oder Besetzungsvorschlags gemäß § 11 Abs. 2 bei ihnen einlangt.

(3) Der Personalbeirat ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei Drittel seiner Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; ein Gutachten, das die Weiterbestellung nicht mehr vorschlägt oder die vorzeitige Abberufung vorschlägt, kann jedoch nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(4) Die Sitzungen des Personalbeirats sind nicht öffentlich; der Bürgermeister (die Bürgermeisterin) und die Leiterin bzw. der Leiter (die Leiterin) des Gemeindeamts (oder des Geschäftsapparats eines Gemeindeverbands) sind - soweit diese nicht in eigener Sache betroffen sind - berechtigt, an den Sitzungen des Personalbeirats mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Personalbeirat kann seinen Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen, wie z. B. externe Personalexperten, mit beratender Stimme beiziehen. Für die Teilnahme an den Sitzungen des Personalbeirats gebührt kein Sitzungsgeld. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(5) Der Gemeinderat hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung für den Personalbeirat zu erlassen, in der nähere Bestimmungen über den Geschäftsgang (Berichterstattung, Wortmeldungen, Antragstellung usw.) festzulegen sind. Im Übrigen gelten § 66 Abs. 1 und § 101 Oö. Gemeindeordnung 1990 sinngemäß.

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