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(1) Den Kommissionsmitgliedern nach § 4 Abs. 2 lit. c sowie nach § 5 Abs. 2 lit. c gebührt der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und eine Entschädigung für Zeitversäumnis.
(2) Die LandesregierungBildungsdirektion hat die Höhe der Entschädigung durch Verordnung festzusetzen.
(1) Den Kommissionsmitgliedern nach § 4 Abs. 2 lit. c sowie nach § 5 Abs. 2 lit. c gebührt der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und eine Entschädigung für Zeitversäumnis.
(2) Die LandesregierungBildungsdirektion hat die Höhe der Entschädigung durch Verordnung festzusetzen.