§ 7 L-DHG

Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Den Kommissionsmitgliedern nach § 4 Abs. 2 lit. c sowie nach § 5 Abs. 2 lit. c gebührt der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und eine Entschädigung für Zeitversäumnis.

(2) Die LandesregierungBildungsdirektion hat die Höhe der Entschädigung durch Verordnung festzusetzen.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/1976, 36/2009, 66/2012, 45/2018

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.2018

(1) Den Kommissionsmitgliedern nach § 4 Abs. 2 lit. c sowie nach § 5 Abs. 2 lit. c gebührt der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und eine Entschädigung für Zeitversäumnis.

(2) Die LandesregierungBildungsdirektion hat die Höhe der Entschädigung durch Verordnung festzusetzen.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/1976, 36/2009, 66/2012, 45/2018

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