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(1) Das Gesetz über eine ÄnderungArt. I des LandeslehrerBildungsreform-DiensthoheitsgesetzesAnpassungsgesetzes 2018 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 36/2009LGBl.Nr. 45/2018, tritt – mit Ausnahme von Abs. 2 erster Satzder Änderung des § 2 – am 1. September 2009Jänner 2019 in Kraft.
(2) Die Kommissionen nach den §§ 4 § 2 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl.Nr. 36/2009, sind mit Wirksamkeit zum 1. September 2009 neu zu bilden. Leistungsfeststellungs- und Disziplinarverfahren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eingeleitet wurden, sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften zu beenden. Dies gilt auch für die Verfahren, die nach dem Gesetz über die Ausübung der dem Lande Vorarlberg zustehenden Diensthoheit über Lehrer, LGBl.Nr. 13/1949, in der Fassung LGBl.Nr. 33/1964 und Nr. 34/1964, eingeleitet wurden.
(3) Das Gesetz über eine Änderung des Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes, LGBl.Nr. 66/2012, tritt, ausgenommen § 8 Abs. 4 erster Satz in der Fassung LGBl.Nr. 66/2012LGBl.Nr. 45/2018, am 1. September 2012 in Kraft.
(4) Die Kommissionen nach den §§ 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl.Nr. 66/2012 sind mit Wirksamkeit zum 1. September 2012 neu zu bilden. Leistungsfeststellungs- und Disziplinarverfahren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eingeleitet wurden, sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften zu beenden.
(5) Art. XXVI des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(6) Das Gesetz über eine Änderung des Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes, LGBl.Nr. 8/2014, tritt am 1. September 20122018 in Kraft.
(73) Das Gesetz über eine Änderung des LandeslehrerAm 31. Dezember 2018 bei der Landesregierung als Dienstbehörde anhängige Verfahren sind von der Bildungsdirektion zu beenden.
(4) Die am 31. Dezember 2018 im Amt befindlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungskommission und der Disziplinarkommission bleiben für die restliche Funktionsperiode bis zur Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder im Amt; gleiches gilt für die nach § 6 bestellten Organe.
(5) Soweit die Hinzufügung eines zweiten Satzes in § 1 durch das Bildungsreform-DiensthoheitsgesetzesAnpassungsgesetz 2018 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 62/2014LGBl.Nr. 45/2018, ausgenommen § 2 innicht kundgemacht werden kann, ist das Bildungsreform-Anpassungsgesetz 2018 – Sammelgesetz ohne diese Änderung kundzumachen; diesfalls ist für die Ausübung der Fassung LGBl.Nr. 62/2014Diensthoheit über die Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen, tritt am 1. August 2014soweit in Kraftden §§ 2 bis 7 nicht anderes bestimmt wird, die Landesregierung zuständig.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/2009, 66/2012, 44/2013, 8/2014, 62/2014, 45/2018
(1) Das Gesetz über eine ÄnderungArt. I des LandeslehrerBildungsreform-DiensthoheitsgesetzesAnpassungsgesetzes 2018 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 36/2009LGBl.Nr. 45/2018, tritt – mit Ausnahme von Abs. 2 erster Satzder Änderung des § 2 – am 1. September 2009Jänner 2019 in Kraft.
(2) Die Kommissionen nach den §§ 4 § 2 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl.Nr. 36/2009, sind mit Wirksamkeit zum 1. September 2009 neu zu bilden. Leistungsfeststellungs- und Disziplinarverfahren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eingeleitet wurden, sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften zu beenden. Dies gilt auch für die Verfahren, die nach dem Gesetz über die Ausübung der dem Lande Vorarlberg zustehenden Diensthoheit über Lehrer, LGBl.Nr. 13/1949, in der Fassung LGBl.Nr. 33/1964 und Nr. 34/1964, eingeleitet wurden.
(3) Das Gesetz über eine Änderung des Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes, LGBl.Nr. 66/2012, tritt, ausgenommen § 8 Abs. 4 erster Satz in der Fassung LGBl.Nr. 66/2012LGBl.Nr. 45/2018, am 1. September 2012 in Kraft.
(4) Die Kommissionen nach den §§ 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl.Nr. 66/2012 sind mit Wirksamkeit zum 1. September 2012 neu zu bilden. Leistungsfeststellungs- und Disziplinarverfahren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eingeleitet wurden, sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften zu beenden.
(5) Art. XXVI des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(6) Das Gesetz über eine Änderung des Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes, LGBl.Nr. 8/2014, tritt am 1. September 20122018 in Kraft.
(73) Das Gesetz über eine Änderung des LandeslehrerAm 31. Dezember 2018 bei der Landesregierung als Dienstbehörde anhängige Verfahren sind von der Bildungsdirektion zu beenden.
(4) Die am 31. Dezember 2018 im Amt befindlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungskommission und der Disziplinarkommission bleiben für die restliche Funktionsperiode bis zur Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder im Amt; gleiches gilt für die nach § 6 bestellten Organe.
(5) Soweit die Hinzufügung eines zweiten Satzes in § 1 durch das Bildungsreform-DiensthoheitsgesetzesAnpassungsgesetz 2018 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 62/2014LGBl.Nr. 45/2018, ausgenommen § 2 innicht kundgemacht werden kann, ist das Bildungsreform-Anpassungsgesetz 2018 – Sammelgesetz ohne diese Änderung kundzumachen; diesfalls ist für die Ausübung der Fassung LGBl.Nr. 62/2014Diensthoheit über die Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen, tritt am 1. August 2014soweit in Kraftden §§ 2 bis 7 nicht anderes bestimmt wird, die Landesregierung zuständig.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/2009, 66/2012, 44/2013, 8/2014, 62/2014, 45/2018