§ 3 GG

Gemeindegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Aufgaben der Gemeinde sind nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu besorgen. Auf den Schutz der Umwelt zur Erhaltung der Lebensgrundlagen für Menschen, Tiere und Pflanzen ist Bedacht zu nehmen.

(2) Die Gemeinden haben die direkte Demokratie in Form von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu beachten. Auch andere Formen der partizipativen Demokratie sollen gefördert werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 31.12.1965 bis 31.12.2018

(1) Die Aufgaben der Gemeinde sind nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu besorgen. Auf den Schutz der Umwelt zur Erhaltung der Lebensgrundlagen für Menschen, Tiere und Pflanzen ist Bedacht zu nehmen.

(2) Die Gemeinden haben die direkte Demokratie in Form von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu beachten. Auch andere Formen der partizipativen Demokratie sollen gefördert werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018

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