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(1*) Die Gemeinde kann Bürger und ehemalige Bürger der Gemeinde, die sich um die Gemeinde hervorragende Verdienste erworben oder das Ansehen der Gemeinde bedeutend gefördert haben, zu Ehrenbürgern ernennen.aufgehoben durch LGBl.Nr. 79/2016
(3) Die Gemeinde ist verpflichtet, einem Ehrenbürger im Falle der Hilfsbedürftigkeit den seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt zu gewähren. Im Übrigen begründen Ehrungen im Sinne der Abs. 1 und 2 weder Sonderrechte noch Sonderpflichten.
(4) Ehrungen nach Abs. 1 und 2 können von der Gemeinde widerrufen werden, falls sich der Ausgezeichnete der Ehre unwürdig erwiesen hat. Die Ehrung gilt als widerrufen, wenn der Ausgezeichnete eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung erfährt, mit der der Verlust des aktiven Wahlrechtes zur Gemeindevertretung verbunden ist.
(1*) Die Gemeinde kann Bürger und ehemalige Bürger der Gemeinde, die sich um die Gemeinde hervorragende Verdienste erworben oder das Ansehen der Gemeinde bedeutend gefördert haben, zu Ehrenbürgern ernennen.aufgehoben durch LGBl.Nr. 79/2016
(3) Die Gemeinde ist verpflichtet, einem Ehrenbürger im Falle der Hilfsbedürftigkeit den seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt zu gewähren. Im Übrigen begründen Ehrungen im Sinne der Abs. 1 und 2 weder Sonderrechte noch Sonderpflichten.
(4) Ehrungen nach Abs. 1 und 2 können von der Gemeinde widerrufen werden, falls sich der Ausgezeichnete der Ehre unwürdig erwiesen hat. Die Ehrung gilt als widerrufen, wenn der Ausgezeichnete eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung erfährt, mit der der Verlust des aktiven Wahlrechtes zur Gemeindevertretung verbunden ist.