§ 9 GG

Gemeindegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.09.2016 bis 31.12.9999

(1*) Die Gemeinde kann Bürger und ehemalige Bürger der Gemeinde, die sich um die Gemeinde hervorragende Verdienste erworben oder das Ansehen der Gemeinde bedeutend gefördert haben, zu Ehrenbürgern ernennen.aufgehoben durch LGBl.Nr. 79/2016

(2) Die Gemeinde kann Personen, die sich um die Gemeinde besonders verdient gemacht oder das Ansehen der Gemeinde besonders gefördert haben, den Ehrenring oder das Verdienstzeichen der Gemeinde verleihen. Auf dem Ehrenring hat das Gemeindewappen angebracht zu sein.

(3) Die Gemeinde ist verpflichtet, einem Ehrenbürger im Falle der Hilfsbedürftigkeit den seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt zu gewähren. Im Übrigen begründen Ehrungen im Sinne der Abs. 1 und 2 weder Sonderrechte noch Sonderpflichten.

(4) Ehrungen nach Abs. 1 und 2 können von der Gemeinde widerrufen werden, falls sich der Ausgezeichnete der Ehre unwürdig erwiesen hat. Die Ehrung gilt als widerrufen, wenn der Ausgezeichnete eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung erfährt, mit der der Verlust des aktiven Wahlrechtes zur Gemeindevertretung verbunden ist.

Stand vor dem 06.09.2016

In Kraft vom 31.12.1965 bis 06.09.2016

(1*) Die Gemeinde kann Bürger und ehemalige Bürger der Gemeinde, die sich um die Gemeinde hervorragende Verdienste erworben oder das Ansehen der Gemeinde bedeutend gefördert haben, zu Ehrenbürgern ernennen.aufgehoben durch LGBl.Nr. 79/2016

(2) Die Gemeinde kann Personen, die sich um die Gemeinde besonders verdient gemacht oder das Ansehen der Gemeinde besonders gefördert haben, den Ehrenring oder das Verdienstzeichen der Gemeinde verleihen. Auf dem Ehrenring hat das Gemeindewappen angebracht zu sein.

(3) Die Gemeinde ist verpflichtet, einem Ehrenbürger im Falle der Hilfsbedürftigkeit den seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt zu gewähren. Im Übrigen begründen Ehrungen im Sinne der Abs. 1 und 2 weder Sonderrechte noch Sonderpflichten.

(4) Ehrungen nach Abs. 1 und 2 können von der Gemeinde widerrufen werden, falls sich der Ausgezeichnete der Ehre unwürdig erwiesen hat. Die Ehrung gilt als widerrufen, wenn der Ausgezeichnete eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung erfährt, mit der der Verlust des aktiven Wahlrechtes zur Gemeindevertretung verbunden ist.

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