§ 28 Oö. GDG 2002

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Auf das Dienstverhältnis der Beamten (Beamtinnen) sind die Bestimmungen dieses Landesgesetzes und - soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - folgende, das Dienstrecht (im weiteren Sinn) der Landesbeamten(innen) regelnde Landesgesetze einschließlich allfälliger auf deren Grundlage erlassene Verordnungen der Landesregierung nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden:

1.

Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz;

1a. Oö. Pensionsgesetz 2006;

2.

Oö. Nebengebührenzulagengesetz;

3.

Oö. Mutterschutzgesetz;

4.

Oö. Väter-Karenzgesetz;

5.

Oö. Karenzurlaubsgeldgesetz 2000;

6.

Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift.

(Anm: LGBl.Nr. 73/2008, 100/2011, 76/2021)

(2) Das Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Verweise auf Bestimmungen des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993 und des Oö. Gehaltsgesetzes 2001 als Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Landesgesetzes gelten. (Anm: LGBl.Nr. 143/2005, 13/2006, 73/2008, 93/2009)

(3) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(4) Die Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift ist unbeschadet der reisegebührenrechtlichen Sonderbestimmungen (7. Abschnitt des 5. Hauptstücks) mit der Maßgabe anzuwenden, dass die VertragsbedienstetenBeamte (Beamtinnen) in folgende Gebührenstufen eingereiht werden:

1.

Gebührenstufe 1: Gemeindebedienstete,Beamte (Beamtinnen) die nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen als Arbeiterin einer handwerklichen Verwendung eingestuft sind;

2.

Gebührenstufe 2: die übrigen GemeindebedienstetenBeamten (Beamtinnen).

(Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 76/2021)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.12.2011 bis 31.07.2021

(1) Auf das Dienstverhältnis der Beamten (Beamtinnen) sind die Bestimmungen dieses Landesgesetzes und - soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - folgende, das Dienstrecht (im weiteren Sinn) der Landesbeamten(innen) regelnde Landesgesetze einschließlich allfälliger auf deren Grundlage erlassene Verordnungen der Landesregierung nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden:

1.

Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz;

1a. Oö. Pensionsgesetz 2006;

2.

Oö. Nebengebührenzulagengesetz;

3.

Oö. Mutterschutzgesetz;

4.

Oö. Väter-Karenzgesetz;

5.

Oö. Karenzurlaubsgeldgesetz 2000;

6.

Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift.

(Anm: LGBl.Nr. 73/2008, 100/2011, 76/2021)

(2) Das Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Verweise auf Bestimmungen des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993 und des Oö. Gehaltsgesetzes 2001 als Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Landesgesetzes gelten. (Anm: LGBl.Nr. 143/2005, 13/2006, 73/2008, 93/2009)

(3) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(4) Die Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift ist unbeschadet der reisegebührenrechtlichen Sonderbestimmungen (7. Abschnitt des 5. Hauptstücks) mit der Maßgabe anzuwenden, dass die VertragsbedienstetenBeamte (Beamtinnen) in folgende Gebührenstufen eingereiht werden:

1.

Gebührenstufe 1: Gemeindebedienstete,Beamte (Beamtinnen) die nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen als Arbeiterin einer handwerklichen Verwendung eingestuft sind;

2.

Gebührenstufe 2: die übrigen GemeindebedienstetenBeamten (Beamtinnen).

(Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 76/2021)

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