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(1) Auf das Dienstverhältnis der Beamten (Beamtinnen) sind die Bestimmungen dieses Landesgesetzes und -– soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist -– folgende, das Dienstrecht (im weiteren Sinn) der Landesbeamten(innen) regelnde Landesgesetze einschließlich allfälliger auf deren Grundlage erlassene Verordnungen der Landesregierung nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden:
1. | Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz; | |||||||||
2. | Oö. Nebengebührenzulagengesetz; | |||||||||
3. | Oö. Mutterschutzgesetz; | |||||||||
4. | Oö. Väter-Karenzgesetz; | |||||||||
5. | Oö. Karenzurlaubsgeldgesetz 2000; | |||||||||
6. | Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 73/2008, 100/2011, 76/2021) |
(2) Das Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Verweise auf Bestimmungen des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993 und des Oö. Gehaltsgesetzes 2001 als Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Landesgesetzes gelten. (Anm: LGBl.Nr. 143/2005, 13/2006, 73/2008, 93/2009)
(3) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(4) Die Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift ist unbeschadet der reisegebührenrechtlichen Sonderbestimmungen (7. Abschnitt des 5. Hauptstücks) mit der Maßgabe anzuwenden, dass die VertragsbedienstetenBeamte (Beamtinnen) in folgende Gebührenstufen eingereiht werden:
1. | Gebührenstufe 1: | |||||||||
2. | Gebührenstufe 2: die übrigen | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 76/2021) |
(1) Auf das Dienstverhältnis der Beamten (Beamtinnen) sind die Bestimmungen dieses Landesgesetzes und -– soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist -– folgende, das Dienstrecht (im weiteren Sinn) der Landesbeamten(innen) regelnde Landesgesetze einschließlich allfälliger auf deren Grundlage erlassene Verordnungen der Landesregierung nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden:
1. | Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz; | |||||||||
2. | Oö. Nebengebührenzulagengesetz; | |||||||||
3. | Oö. Mutterschutzgesetz; | |||||||||
4. | Oö. Väter-Karenzgesetz; | |||||||||
5. | Oö. Karenzurlaubsgeldgesetz 2000; | |||||||||
6. | Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 73/2008, 100/2011, 76/2021) |
(2) Das Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Verweise auf Bestimmungen des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993 und des Oö. Gehaltsgesetzes 2001 als Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Landesgesetzes gelten. (Anm: LGBl.Nr. 143/2005, 13/2006, 73/2008, 93/2009)
(3) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(4) Die Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift ist unbeschadet der reisegebührenrechtlichen Sonderbestimmungen (7. Abschnitt des 5. Hauptstücks) mit der Maßgabe anzuwenden, dass die VertragsbedienstetenBeamte (Beamtinnen) in folgende Gebührenstufen eingereiht werden:
1. | Gebührenstufe 1: | |||||||||
2. | Gebührenstufe 2: die übrigen | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 76/2021) |