§ 20 GG

Gemeindegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.1998 bis 31.12.9999
§ 20*)
Wahlen der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters

Die Gemeindevertretung istund, soweit sich aus § 61 Abs. 1 und § 63 Abs. 4 nichts anderes ergibt, der Bürgermeister sind von den Bürgern der Gemeinde und den ausländischen Unionsbürgern, die nach dem Gemeindewahlgesetz das aktive Wahlrecht besitzen, zu wählen.

*) Fassung LGBl.Nr.62/1998

Stand vor dem 18.08.1998

In Kraft vom 31.12.1965 bis 18.08.1998
§ 20*)
Wahlen der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters

Die Gemeindevertretung istund, soweit sich aus § 61 Abs. 1 und § 63 Abs. 4 nichts anderes ergibt, der Bürgermeister sind von den Bürgern der Gemeinde und den ausländischen Unionsbürgern, die nach dem Gemeindewahlgesetz das aktive Wahlrecht besitzen, zu wählen.

*) Fassung LGBl.Nr.62/1998

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