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(1) JedermannJede Person ist berechtigt, an die Gemeinde Petitionen zu richten. Es darf ihmihr daraus kein Nachteil erwachsen.
(2) Petitionen müssen innerhalb von zwei Monaten beantwortet werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012
(1) JedermannJede Person ist berechtigt, an die Gemeinde Petitionen zu richten. Es darf ihmihr daraus kein Nachteil erwachsen.
(2) Petitionen müssen innerhalb von zwei Monaten beantwortet werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012