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(1) Organe der Gemeinde sind
a) | der Gemeinderat, der die Bezeichnung „Gemeindevertretung“ führt, | |||||||||
b) | der Gemeindevorstand, | |||||||||
c) | der Bürgermeister | |||||||||
d) | die Ausschüsse gemäß § 51 Abs. 3 | |||||||||
(2) In anderen Gesetzen begründete Organe der Gemeinde bleiben unberührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018
(1) Organe der Gemeinde sind
a) | der Gemeinderat, der die Bezeichnung „Gemeindevertretung“ führt, | |||||||||
b) | der Gemeindevorstand, | |||||||||
c) | der Bürgermeister | |||||||||
d) | die Ausschüsse gemäß § 51 Abs. 3 | |||||||||
(2) In anderen Gesetzen begründete Organe der Gemeinde bleiben unberührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018