§ 27 GG

Gemeindegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Geschäfte der Gemeindeorgane sind durch das Gemeindeamt (Marktgemeindeamt, Amt der Stadt) zu besorgen.

(2) Der Bürgermeister kann Bediensteten der Gemeinde für einzelne Angelegenheiten oder für bestimmte Gruppen von Angelegenheiten die Befugnis übertragen, in seinem Namen Entscheidungen und Verfügungen zu treffen oder sonstige Amtshandlungen vorzunehmen. Die Übertragung hat schriftlich zu erfolgen.

(3) Wenn es zweckmäßig erscheint, bestimmte von der Gemeindevertretung zu bezeichnende Geschäfte des Gemeindeamtes in einzelnen Ortsteilen der Gemeinde gesondert zu besorgen, kann zur Leitung dieser Geschäfte ein Ortsvorsteher bestellt werden. Seine Bestellung erfolgt durch die Gemeindevertretung auf die Dauer ihrer Funktionsperiode. Der Ortsvorsteher muss seinen Hauptwohnsitz im betreffenden Ortsteil haben und in die Gemeindevertretung wählbar sein. Er ist an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden und diesem für die ordnungsgemäße Besorgung der Geschäfte verantwortlich. Die Bestimmungen des Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Jede Gemeinde hat zur sicheren Aufbewahrung von Akten, Urkunden und Verhandlungsschriften ein Archiv zu führen.

*) Fassung LGBl.Nr.69/1997, 34/2018

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 08.08.1997 bis 31.12.2018

(1) Die Geschäfte der Gemeindeorgane sind durch das Gemeindeamt (Marktgemeindeamt, Amt der Stadt) zu besorgen.

(2) Der Bürgermeister kann Bediensteten der Gemeinde für einzelne Angelegenheiten oder für bestimmte Gruppen von Angelegenheiten die Befugnis übertragen, in seinem Namen Entscheidungen und Verfügungen zu treffen oder sonstige Amtshandlungen vorzunehmen. Die Übertragung hat schriftlich zu erfolgen.

(3) Wenn es zweckmäßig erscheint, bestimmte von der Gemeindevertretung zu bezeichnende Geschäfte des Gemeindeamtes in einzelnen Ortsteilen der Gemeinde gesondert zu besorgen, kann zur Leitung dieser Geschäfte ein Ortsvorsteher bestellt werden. Seine Bestellung erfolgt durch die Gemeindevertretung auf die Dauer ihrer Funktionsperiode. Der Ortsvorsteher muss seinen Hauptwohnsitz im betreffenden Ortsteil haben und in die Gemeindevertretung wählbar sein. Er ist an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden und diesem für die ordnungsgemäße Besorgung der Geschäfte verantwortlich. Die Bestimmungen des Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Jede Gemeinde hat zur sicheren Aufbewahrung von Akten, Urkunden und Verhandlungsschriften ein Archiv zu führen.

*) Fassung LGBl.Nr.69/1997, 34/2018

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