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(1*) Der Bürgermeister hat Anspruch auf eine angemessene, von der Gemeinde festzusetzende Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung darf 80 v.H. der Bemessungsgrundlage gemäßaufgehoben durch § 10 § 35 Abs. 3 des Bürgermeister Pensionsgesetzes nicht unterschreiten. Die Mitglieder von sonstigen Gemeindeorganen haben Anspruch auf eine EntschädigungBezügegesetzes 1998, soweit eine solche im Hinblick auf den Umfang ihrer Tätigkeit von der Gemeinde festgesetzt ist.LGBl.Nr. 3/1998
(1*) Der Bürgermeister hat Anspruch auf eine angemessene, von der Gemeinde festzusetzende Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung darf 80 v.H. der Bemessungsgrundlage gemäßaufgehoben durch § 10 § 35 Abs. 3 des Bürgermeister Pensionsgesetzes nicht unterschreiten. Die Mitglieder von sonstigen Gemeindeorganen haben Anspruch auf eine EntschädigungBezügegesetzes 1998, soweit eine solche im Hinblick auf den Umfang ihrer Tätigkeit von der Gemeinde festgesetzt ist.LGBl.Nr. 3/1998