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(12) Verordnungen der Gemeindeorgane bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der öffentlichen Kundmachung. Die Kundmachung hat, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, durch Anschlag anelektronisch im Verordnungsblatt der AmtstafelGemeinde im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zu erfolgen. Der Bürgermeister gibt zu diesem Zweck ein eigenes Verordnungsblatt heraus, dessen Titelblatt im Kopfteil die Bezeichnung „Verordnungsblatt der Stadt“, „Verordnungsblatt der Marktgemeinde“ bzw. „Verordnungsblatt der Gemeinde“ ergänzt durch den Namen der jeweiligen Gemeinde, den Jahrgang, den Tag der Freigabe zur Abfrage und die jahrgangsweise fortlaufende Kundmachungsnummer zu enthalten hat.
(3) Die im Rahmen des RIS kundzumachenden Verordnungen sind entsprechend dem § 32b an den Bund elektronisch zu übermitteln und im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ durch Freigabe zur Abfrage kundzumachen.
(4) Wenn und solange die Kundmachung der Verordnungen oder die Bereithaltung zur Abfrage im Rahmen des RIS nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat deren Kundmachung oder Bereithaltung in anderer dem Art. 36 Abs. 3 der Landesverfassung entsprechenden Weise zu erfolgen. Solcherart kundgemachte Verordnungen sind sobald wie möglich im Rahmen des RIS unter der in Abs. 3 genannten Internetadresse wiederzugeben. Die Wiedergabe hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu enthalten.
(5) Teile einer Verordnung, deren Umfang oder technische Gestaltung die Kundmachung im Rahmen des RIS nicht zulässt, sind durch Auflage zur allgemeinen Einsicht kundzumachen. Die Auflage hat für die Dauer der Geltung der Verordnung im Gemeindeamt während der Amtsstunden zu erfolgen. Der Bürgermeister hat den Anschlag anin einer Fußnote zu jenem Teil der Amtstafel ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen. Die Kundmachungsfrist beträgt zwei Wochen. Soweit nichts anderes bestimmt istVerordnung, treten solche Verordnungen mit Beginnder im Rahmen des RIS kundgemacht wird, auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft.
(2) Verordnungen, deren Umfang oder Art den Anschlag an der Amtstafel nicht zulässt, sind im Gemeindeamt während der Amtsstunden innerhalb der Kundmachungsfrist zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist nach Abs. 1 kundzumachen. Solche Verordnungen sind Menschen mit schwerer Sehbehinderung auf Verlangen vorzulesen oder zu erläutern.
(3) Verordnungen der Gemeinde sind, wenn für eine Gemeinde ein Amtsblatt (Gemeindeblatt) besteht, auch in diesem zu veröffentlichen. Hiebei gilt der Abs. 2 sinngemäß.
(4) Durch eine Unterlassung der Veröffentlichung im Amtsblatt (Gemeindeblatt) wird das Inkrafttreten der Verordnung nicht berührt.
(5) Der Bürgermeister hat eine allgemein zugängliche Verordnungssammlung anzulegen. Dies hat dadurch zu erfolgen, dass jede Verordnung in einer konsolidierten Fassung auf der Homepage der Gemeinde im Internet für die Allgemeinheit abrufbar ist. Von der Verpflichtung zur Abrufbarkeit im Internet ausgenommen sind:
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Soweit eine Ausnahme nach lit. a bis d beansprucht wird, muss die MöglichkeitAuflage zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt bestehenhinzuweisen.
*) Fassung LGBl.Nr. 6/2004, 34/2018, 4/2022
(12) Verordnungen der Gemeindeorgane bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der öffentlichen Kundmachung. Die Kundmachung hat, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, durch Anschlag anelektronisch im Verordnungsblatt der AmtstafelGemeinde im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zu erfolgen. Der Bürgermeister gibt zu diesem Zweck ein eigenes Verordnungsblatt heraus, dessen Titelblatt im Kopfteil die Bezeichnung „Verordnungsblatt der Stadt“, „Verordnungsblatt der Marktgemeinde“ bzw. „Verordnungsblatt der Gemeinde“ ergänzt durch den Namen der jeweiligen Gemeinde, den Jahrgang, den Tag der Freigabe zur Abfrage und die jahrgangsweise fortlaufende Kundmachungsnummer zu enthalten hat.
(3) Die im Rahmen des RIS kundzumachenden Verordnungen sind entsprechend dem § 32b an den Bund elektronisch zu übermitteln und im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ durch Freigabe zur Abfrage kundzumachen.
(4) Wenn und solange die Kundmachung der Verordnungen oder die Bereithaltung zur Abfrage im Rahmen des RIS nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat deren Kundmachung oder Bereithaltung in anderer dem Art. 36 Abs. 3 der Landesverfassung entsprechenden Weise zu erfolgen. Solcherart kundgemachte Verordnungen sind sobald wie möglich im Rahmen des RIS unter der in Abs. 3 genannten Internetadresse wiederzugeben. Die Wiedergabe hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu enthalten.
(5) Teile einer Verordnung, deren Umfang oder technische Gestaltung die Kundmachung im Rahmen des RIS nicht zulässt, sind durch Auflage zur allgemeinen Einsicht kundzumachen. Die Auflage hat für die Dauer der Geltung der Verordnung im Gemeindeamt während der Amtsstunden zu erfolgen. Der Bürgermeister hat den Anschlag anin einer Fußnote zu jenem Teil der Amtstafel ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen. Die Kundmachungsfrist beträgt zwei Wochen. Soweit nichts anderes bestimmt istVerordnung, treten solche Verordnungen mit Beginnder im Rahmen des RIS kundgemacht wird, auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft.
(2) Verordnungen, deren Umfang oder Art den Anschlag an der Amtstafel nicht zulässt, sind im Gemeindeamt während der Amtsstunden innerhalb der Kundmachungsfrist zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist nach Abs. 1 kundzumachen. Solche Verordnungen sind Menschen mit schwerer Sehbehinderung auf Verlangen vorzulesen oder zu erläutern.
(3) Verordnungen der Gemeinde sind, wenn für eine Gemeinde ein Amtsblatt (Gemeindeblatt) besteht, auch in diesem zu veröffentlichen. Hiebei gilt der Abs. 2 sinngemäß.
(4) Durch eine Unterlassung der Veröffentlichung im Amtsblatt (Gemeindeblatt) wird das Inkrafttreten der Verordnung nicht berührt.
(5) Der Bürgermeister hat eine allgemein zugängliche Verordnungssammlung anzulegen. Dies hat dadurch zu erfolgen, dass jede Verordnung in einer konsolidierten Fassung auf der Homepage der Gemeinde im Internet für die Allgemeinheit abrufbar ist. Von der Verpflichtung zur Abrufbarkeit im Internet ausgenommen sind:
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Soweit eine Ausnahme nach lit. a bis d beansprucht wird, muss die MöglichkeitAuflage zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt bestehenhinzuweisen.
*) Fassung LGBl.Nr. 6/2004, 34/2018, 4/2022