§ 35 GG

Gemeindegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.04.2004 bis 31.12.9999

(1) Die Funktionsdauer der Gemeindevertretung beträgt fünf Jahre. Die Funktionsdauer beginnt mit dem Gelöbnis der Gemeindevertreter in der konstituierenden Sitzung und endet mit dem Gelöbnis der neu gewählten Gemeindevertreter.

(2) Die Gemeindevertretung kann in Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Gemeindevertreter mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihre Auflösung beschließen. Wenn in einer Gemeinde die Hälfte der Mandate durch Abgang der Gemeindevertreter und deren Ersatzleute erledigt ist, verlieren auch alle übrigen Gemeindevertreter ihr Mandat. Hiebei istDie Funktionsdauer der zweite Satzvon der Auflösung oder der Rechtsfolge des Abs. 1 sinngemäß anzuwendenzweiten Satzes betroffenen Gemeindevertreter endet mit dem Gelöbnis der neu gewählten Gemeindevertreter.

(3) Die im Falle des Abs. 2 neu gewählte Gemeindevertretung bleibt nur für den Rest der Funktionsdauer im Amt. Falls jedoch innert sechs Monaten vor den allgemeinen Gemeindevertretungswahlen in einer Gemeinde Neuwahlen gemäß Abs. 2 stattgefunden haben, unterbleibt in diesen Gemeinden die allgemeine Wahl. Die Gemeindevertretung bleibt in diesem Falle bis zum Ende der folgenden Funktionsdauer im Amt.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2004

Stand vor dem 01.04.2004

In Kraft vom 31.12.1965 bis 01.04.2004

(1) Die Funktionsdauer der Gemeindevertretung beträgt fünf Jahre. Die Funktionsdauer beginnt mit dem Gelöbnis der Gemeindevertreter in der konstituierenden Sitzung und endet mit dem Gelöbnis der neu gewählten Gemeindevertreter.

(2) Die Gemeindevertretung kann in Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Gemeindevertreter mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihre Auflösung beschließen. Wenn in einer Gemeinde die Hälfte der Mandate durch Abgang der Gemeindevertreter und deren Ersatzleute erledigt ist, verlieren auch alle übrigen Gemeindevertreter ihr Mandat. Hiebei istDie Funktionsdauer der zweite Satzvon der Auflösung oder der Rechtsfolge des Abs. 1 sinngemäß anzuwendenzweiten Satzes betroffenen Gemeindevertreter endet mit dem Gelöbnis der neu gewählten Gemeindevertreter.

(3) Die im Falle des Abs. 2 neu gewählte Gemeindevertretung bleibt nur für den Rest der Funktionsdauer im Amt. Falls jedoch innert sechs Monaten vor den allgemeinen Gemeindevertretungswahlen in einer Gemeinde Neuwahlen gemäß Abs. 2 stattgefunden haben, unterbleibt in diesen Gemeinden die allgemeine Wahl. Die Gemeindevertretung bleibt in diesem Falle bis zum Ende der folgenden Funktionsdauer im Amt.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2004

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