§ 40 Oö. GDG 2002

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2008 bis 31.12.9999

2. ABSCHNITT

RUHESTAND

§ 40

Übertritt in den Ruhestand

(1) Der Beamte (Die Beamtin) tritt mit Ablauf des

780. Lebensmonats in den Ruhestand.

(2) Der Gemeindevorstand oder bei Beamten (Beamtinnen), die eine Funktion nach § 8 Abs. 1 Z. 3 und 4 innehaben, der Gemeinderat kann auf schriftlichen Antrag den Übertritt des Beamten (der Beamtin) in den Ruhestand aufschieben, falls an einem Verbleib im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub kann jeweils für höchstens zwölf Monate und insgesamt für höchstens 60 Monate ausgesprochen werden. Ein solcher Antrag muss spätestens sechs Monate vor Ablauf des Kalendermonats, in dem der Beamte (die Beamtin) das 65. Lebensjahr vollendet, gestellt werden; diese Frist gilt bei jedem weiteren Aufschub sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 73/2008)

(Anm: LGBl. Nr. 143/2005)

Stand vor dem 31.08.2008

In Kraft vom 01.02.2006 bis 31.08.2008

2. ABSCHNITT

RUHESTAND

§ 40

Übertritt in den Ruhestand

(1) Der Beamte (Die Beamtin) tritt mit Ablauf des

780. Lebensmonats in den Ruhestand.

(2) Der Gemeindevorstand oder bei Beamten (Beamtinnen), die eine Funktion nach § 8 Abs. 1 Z. 3 und 4 innehaben, der Gemeinderat kann auf schriftlichen Antrag den Übertritt des Beamten (der Beamtin) in den Ruhestand aufschieben, falls an einem Verbleib im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub kann jeweils für höchstens zwölf Monate und insgesamt für höchstens 60 Monate ausgesprochen werden. Ein solcher Antrag muss spätestens sechs Monate vor Ablauf des Kalendermonats, in dem der Beamte (die Beamtin) das 65. Lebensjahr vollendet, gestellt werden; diese Frist gilt bei jedem weiteren Aufschub sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 73/2008)

(Anm: LGBl. Nr. 143/2005)

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