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(1*) In den Angelegenheiten des § 50 Abs. 1 lit. a Z. 13 kann die Gemeindevertretung, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist,aufgehoben durch Verordnung einer Berufungskommission die Befugnis übertragen, in ihrem Namen Entscheidungen und Verfügungen zu treffen oder sonstige Amtshandlungen vorzunehmen.LGBl.Nr. 34/2018
(3) Die Berufungskommission ist vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende hat den Sitzungen erforderlichenfalls Sachverständige und Auskunftspersonen beizuziehen. Zu einem Beschluss ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen mit der Maßgabe erforderlich, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden entscheidend ist.
(4) Die Gemeindevertretung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung der Sitzungen, die Abstimmung und die Geschäftsbehandlung zu enthalten hat.
(1*) In den Angelegenheiten des § 50 Abs. 1 lit. a Z. 13 kann die Gemeindevertretung, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist,aufgehoben durch Verordnung einer Berufungskommission die Befugnis übertragen, in ihrem Namen Entscheidungen und Verfügungen zu treffen oder sonstige Amtshandlungen vorzunehmen.LGBl.Nr. 34/2018
(3) Die Berufungskommission ist vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende hat den Sitzungen erforderlichenfalls Sachverständige und Auskunftspersonen beizuziehen. Zu einem Beschluss ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen mit der Maßgabe erforderlich, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden entscheidend ist.
(4) Die Gemeindevertretung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung der Sitzungen, die Abstimmung und die Geschäftsbehandlung zu enthalten hat.