§ 53 GG

Gemeindegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1*) In den Angelegenheiten des § 50 Abs. 1 lit. a Z. 13 kann die Gemeindevertretung, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist,aufgehoben durch Verordnung einer Berufungskommission die Befugnis übertragen, in ihrem Namen Entscheidungen und Verfügungen zu treffen oder sonstige Amtshandlungen vorzunehmen.LGBl.Nr. 34/2018

(2) Eine Berufungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens fünf, höchstens aber sieben weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder sind von der Gemeindevertretung auf die Dauer ihrer Funktionsperiode zu wählen. Die Mitglieder müssen in die Gemeindevertretung wählbar sein. Der Bürgermeister und der Vizebürgermeister dürfen nicht als Mitglieder gewählt werden. Gehören der Gemeindevertretung verschiedene Parteifraktionen an, so sind die weiteren Mitglieder unter Einrechnung des Vorsitzenden auf die betreffende Parteifraktion im Verhältnis der Stärke der Parteifraktionen in der Gemeindevertretung auf Vorschlag der Parteifraktionen in sinngemäßer Anwendung des § 56 Abs. 2 zu bestellen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Vor Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion durch Verzicht, Tod oder Abberufung. Die Gemeindevertretung hat ein Mitglied abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung weggefallen sind.

(3) Die Berufungskommission ist vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende hat den Sitzungen erforderlichenfalls Sachverständige und Auskunftspersonen beizuziehen. Zu einem Beschluss ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen mit der Maßgabe erforderlich, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden entscheidend ist.

(4) Die Gemeindevertretung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung der Sitzungen, die Abstimmung und die Geschäftsbehandlung zu enthalten hat.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 31.12.1965 bis 31.12.2018

(1*) In den Angelegenheiten des § 50 Abs. 1 lit. a Z. 13 kann die Gemeindevertretung, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist,aufgehoben durch Verordnung einer Berufungskommission die Befugnis übertragen, in ihrem Namen Entscheidungen und Verfügungen zu treffen oder sonstige Amtshandlungen vorzunehmen.LGBl.Nr. 34/2018

(2) Eine Berufungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens fünf, höchstens aber sieben weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder sind von der Gemeindevertretung auf die Dauer ihrer Funktionsperiode zu wählen. Die Mitglieder müssen in die Gemeindevertretung wählbar sein. Der Bürgermeister und der Vizebürgermeister dürfen nicht als Mitglieder gewählt werden. Gehören der Gemeindevertretung verschiedene Parteifraktionen an, so sind die weiteren Mitglieder unter Einrechnung des Vorsitzenden auf die betreffende Parteifraktion im Verhältnis der Stärke der Parteifraktionen in der Gemeindevertretung auf Vorschlag der Parteifraktionen in sinngemäßer Anwendung des § 56 Abs. 2 zu bestellen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Vor Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion durch Verzicht, Tod oder Abberufung. Die Gemeindevertretung hat ein Mitglied abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung weggefallen sind.

(3) Die Berufungskommission ist vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende hat den Sitzungen erforderlichenfalls Sachverständige und Auskunftspersonen beizuziehen. Zu einem Beschluss ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen mit der Maßgabe erforderlich, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden entscheidend ist.

(4) Die Gemeindevertretung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung der Sitzungen, die Abstimmung und die Geschäftsbehandlung zu enthalten hat.

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