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(1) Die vorgesehenen Voranschlagsmittel sind nur insoweit und nicht früher in Anspruch zu nehmen, als es bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung erforderlich ist.
(2) Der Bürgermeister hat das Recht, die Durchführung einer Zahlung der Gemeinde anzuordnen (Anweisungsrecht). Für Zahlungen in Höhe von mehr als 0,1 % der Finanzkraft darf der Bürgermeister das Anweisungsrecht nicht übertragen (§ 27 Abs. 2). An Personen, die mit der Ausübung der Kassen- und Rechnungsgeschäfte betraut sind, darf das Anweisungsrecht nicht übertragen werden.
(3) Der Gemeindevorstand kann zur rechtzeitigen Leistung von AusgabenAuszahlungen auf die Dauer von höchstens neun Monaten Kassenkredite aufnehmen. Diese dürfen 20 v.H. der Finanzkraft nicht übersteigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012, 15/2019
(1) Die vorgesehenen Voranschlagsmittel sind nur insoweit und nicht früher in Anspruch zu nehmen, als es bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung erforderlich ist.
(2) Der Bürgermeister hat das Recht, die Durchführung einer Zahlung der Gemeinde anzuordnen (Anweisungsrecht). Für Zahlungen in Höhe von mehr als 0,1 % der Finanzkraft darf der Bürgermeister das Anweisungsrecht nicht übertragen (§ 27 Abs. 2). An Personen, die mit der Ausübung der Kassen- und Rechnungsgeschäfte betraut sind, darf das Anweisungsrecht nicht übertragen werden.
(3) Der Gemeindevorstand kann zur rechtzeitigen Leistung von AusgabenAuszahlungen auf die Dauer von höchstens neun Monaten Kassenkredite aufnehmen. Diese dürfen 20 v.H. der Finanzkraft nicht übersteigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012, 15/2019