§ 49 Oö. GDG 2002

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
(1) Der Beamte (Die Beamtin) darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn (sie) nicht

1.

innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarkommission die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder

2.

innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde.

Sind von der Geschäftsstelle der Disziplinarkommission vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 59 Abs. 1 zweiter Satz), so verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate. (Anm.: LGBl.Nr. 13/2006, 90/2013)

(2) Drei Jahre nach der an den (die) beschuldigte(n) Beamten (Beamtin) erfolgten Zustellung der Mitteilung gemäß § 59 Abs. 2, dass gegen ihn (sie) ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.

(3) Der Lauf der in den Abs. 1 und 2 genannten Fristen wird - sofern der Sachverhalt, welcher der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, Gegenstand der Anzeige, des strafgerichtlichen Verfahrens oder des Verwaltungsstrafverfahrens ist - gehemmt

1.

für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO, eines bei einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens, eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof einschließlich der Dauer eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft oder eines Beschwerdeverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte,

2.

für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung beim (bei der) Bürgermeister(in), oder wenn die Disziplinarkommission die Strafanzeige erstattet hat, mit dem Einlangen dieser Mitteilung bei ihr,

3.

für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige oder Kenntniserlangung von einer bei der Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde bereits eingelangten Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung

a)

über die Beendigung des Strafverfahrens nach der StPO, des gerichtlichen oder des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens,

b)

der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Verfahrens oder des (vorläufigen) Rücktritts von der Verfolgung oder

c)

des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens

beim (bei der) Bürgermeister(in), oder wenn die Disziplinarkommission die Strafanzeige erstattet hat, mit dem Einlangen der Mitteilung bei ihr.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 genannte Frist, tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.

(5) Abweichend von Abs. 1 Z 2 verjähren Dienstpflichtverletzungen, die in einem Unterlassen bestehen, jedenfalls nach fünf Jahren ab Beginn der pflichtwidrigen Unterlassung. Dies gilt nicht in Fällen des Abs. 4. (Anm.: LGBl. Nr. 13/2006)

  1. (1)Absatz einsDer Beamte (Die Beamtin) darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn (sie) nicht
    1. 1.Ziffer einsinnerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarkommission die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder
    2. 2.Ziffer 2innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde.
    Sind von der Geschäftsstelle der Disziplinarkommission vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 59 Abs. 1 zweiter Satz), so verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate. (Anm.: LGBl.Nr. 13/2006, 90/2013)Sind von der Geschäftsstelle der Disziplinarkommission vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (Paragraph 59, Absatz eins, zweiter Satz), so verlängert sich die unter Ziffer eins, genannte Frist um sechs Monate. Anmerkung, LGBl.Nr. 13/2006, 90/2013)
  2. (2)Absatz 2Drei Jahre nach der an den (die) beschuldigte(n) Beamten (Beamtin) erfolgten Zustellung der Mitteilung gemäß § 59 Abs. 2, dass gegen ihn (sie) ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.Drei Jahre nach der an den (die) beschuldigte(n) Beamten (Beamtin) erfolgten Zustellung der Mitteilung gemäß Paragraph 59, Absatz 2,, dass gegen ihn (sie) ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.
  3. (3)Absatz 3Der Lauf der in den Abs. 1 und 2 genannten Fristen wird - sofern der Sachverhalt, welcher der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, Gegenstand der Anzeige, des strafgerichtlichen Verfahrens oder des Verwaltungsstrafverfahrens ist - gehemmtDer Lauf der in den Absatz eins und 2 genannten Fristen wird - sofern der Sachverhalt, welcher der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, Gegenstand der Anzeige, des strafgerichtlichen Verfahrens oder des Verwaltungsstrafverfahrens ist - gehemmt
    1. 1.Ziffer einsfür die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO, eines bei einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens, eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof einschließlich der Dauer eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft oder eines Beschwerdeverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte,
    2. 2.Ziffer 2für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung beim (bei der) Bürgermeister(in), oder wenn die Disziplinarkommission die Strafanzeige erstattet hat, mit dem Einlangen dieser Mitteilung bei ihr,
    3. 3.Ziffer 3für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige oder Kenntniserlangung von einer bei der Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde bereits eingelangten Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung
      1. a)Litera aüber die Beendigung des Strafverfahrens nach der StPO, des gerichtlichen oder des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens,
      2. b)Litera bder Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Verfahrens oder des (vorläufigen) Rücktritts von der Verfolgung oder
      3. c)Litera cdes Gerichts oder der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens
      beim (bei der) Bürgermeister(in), oder wenn die Disziplinarkommission die Strafanzeige erstattet hat, mit dem Einlangen der Mitteilung bei ihr.
    (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2013)
  4. (3a)Absatz 3 aDer Lauf der im Abs. 1 genannten Fristen wird für die Dauer des nicht vor der Dienstbehörde geführten Teils eines dienstrechtlichen Feststellungsverfahrens, das der Klärung einer Vorfrage für die disziplinarrechtliche Verfolgung des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhalts dient, bis zu seiner rechtskräftigen Beendigung gehemmt. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Der Lauf der im Absatz eins, genannten Fristen wird für die Dauer des nicht vor der Dienstbehörde geführten Teils eines dienstrechtlichen Feststellungsverfahrens, das der Klärung einer Vorfrage für die disziplinarrechtliche Verfolgung des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhalts dient, bis zu seiner rechtskräftigen Beendigung gehemmt. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  5. (4)Absatz 4Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 genannte Frist, tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Absatz eins, Ziffer 2, genannte Frist, tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.
  6. (5)Absatz 5Abweichend von Abs. 1 Z 2 verjähren Dienstpflichtverletzungen, die in einem Unterlassen bestehen, jedenfalls nach fünf Jahren ab Beginn der pflichtwidrigen Unterlassung. Dies gilt nicht in Fällen des Abs. 4. (Anm.: LGBl.Nr. 13/2006)Abweichend von Absatz eins, Ziffer 2, verjähren Dienstpflichtverletzungen, die in einem Unterlassen bestehen, jedenfalls nach fünf Jahren ab Beginn der pflichtwidrigen Unterlassung. Dies gilt nicht in Fällen des Absatz 4, Anmerkung, LGBl.Nr. 13/2006)

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.09.2024
(1) Der Beamte (Die Beamtin) darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn (sie) nicht

1.

innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarkommission die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder

2.

innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde.

Sind von der Geschäftsstelle der Disziplinarkommission vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 59 Abs. 1 zweiter Satz), so verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate. (Anm.: LGBl.Nr. 13/2006, 90/2013)

(2) Drei Jahre nach der an den (die) beschuldigte(n) Beamten (Beamtin) erfolgten Zustellung der Mitteilung gemäß § 59 Abs. 2, dass gegen ihn (sie) ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.

(3) Der Lauf der in den Abs. 1 und 2 genannten Fristen wird - sofern der Sachverhalt, welcher der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, Gegenstand der Anzeige, des strafgerichtlichen Verfahrens oder des Verwaltungsstrafverfahrens ist - gehemmt

1.

für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO, eines bei einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens, eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof einschließlich der Dauer eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft oder eines Beschwerdeverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte,

2.

für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung beim (bei der) Bürgermeister(in), oder wenn die Disziplinarkommission die Strafanzeige erstattet hat, mit dem Einlangen dieser Mitteilung bei ihr,

3.

für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige oder Kenntniserlangung von einer bei der Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde bereits eingelangten Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung

a)

über die Beendigung des Strafverfahrens nach der StPO, des gerichtlichen oder des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens,

b)

der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Verfahrens oder des (vorläufigen) Rücktritts von der Verfolgung oder

c)

des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens

beim (bei der) Bürgermeister(in), oder wenn die Disziplinarkommission die Strafanzeige erstattet hat, mit dem Einlangen der Mitteilung bei ihr.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 genannte Frist, tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.

(5) Abweichend von Abs. 1 Z 2 verjähren Dienstpflichtverletzungen, die in einem Unterlassen bestehen, jedenfalls nach fünf Jahren ab Beginn der pflichtwidrigen Unterlassung. Dies gilt nicht in Fällen des Abs. 4. (Anm.: LGBl. Nr. 13/2006)

  1. (1)Absatz einsDer Beamte (Die Beamtin) darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn (sie) nicht
    1. 1.Ziffer einsinnerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarkommission die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder
    2. 2.Ziffer 2innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde.
    Sind von der Geschäftsstelle der Disziplinarkommission vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 59 Abs. 1 zweiter Satz), so verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate. (Anm.: LGBl.Nr. 13/2006, 90/2013)Sind von der Geschäftsstelle der Disziplinarkommission vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (Paragraph 59, Absatz eins, zweiter Satz), so verlängert sich die unter Ziffer eins, genannte Frist um sechs Monate. Anmerkung, LGBl.Nr. 13/2006, 90/2013)
  2. (2)Absatz 2Drei Jahre nach der an den (die) beschuldigte(n) Beamten (Beamtin) erfolgten Zustellung der Mitteilung gemäß § 59 Abs. 2, dass gegen ihn (sie) ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.Drei Jahre nach der an den (die) beschuldigte(n) Beamten (Beamtin) erfolgten Zustellung der Mitteilung gemäß Paragraph 59, Absatz 2,, dass gegen ihn (sie) ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.
  3. (3)Absatz 3Der Lauf der in den Abs. 1 und 2 genannten Fristen wird - sofern der Sachverhalt, welcher der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, Gegenstand der Anzeige, des strafgerichtlichen Verfahrens oder des Verwaltungsstrafverfahrens ist - gehemmtDer Lauf der in den Absatz eins und 2 genannten Fristen wird - sofern der Sachverhalt, welcher der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, Gegenstand der Anzeige, des strafgerichtlichen Verfahrens oder des Verwaltungsstrafverfahrens ist - gehemmt
    1. 1.Ziffer einsfür die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO, eines bei einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens, eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof einschließlich der Dauer eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft oder eines Beschwerdeverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte,
    2. 2.Ziffer 2für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung beim (bei der) Bürgermeister(in), oder wenn die Disziplinarkommission die Strafanzeige erstattet hat, mit dem Einlangen dieser Mitteilung bei ihr,
    3. 3.Ziffer 3für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige oder Kenntniserlangung von einer bei der Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde bereits eingelangten Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung
      1. a)Litera aüber die Beendigung des Strafverfahrens nach der StPO, des gerichtlichen oder des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens,
      2. b)Litera bder Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Verfahrens oder des (vorläufigen) Rücktritts von der Verfolgung oder
      3. c)Litera cdes Gerichts oder der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens
      beim (bei der) Bürgermeister(in), oder wenn die Disziplinarkommission die Strafanzeige erstattet hat, mit dem Einlangen der Mitteilung bei ihr.
    (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2013)
  4. (3a)Absatz 3 aDer Lauf der im Abs. 1 genannten Fristen wird für die Dauer des nicht vor der Dienstbehörde geführten Teils eines dienstrechtlichen Feststellungsverfahrens, das der Klärung einer Vorfrage für die disziplinarrechtliche Verfolgung des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhalts dient, bis zu seiner rechtskräftigen Beendigung gehemmt. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Der Lauf der im Absatz eins, genannten Fristen wird für die Dauer des nicht vor der Dienstbehörde geführten Teils eines dienstrechtlichen Feststellungsverfahrens, das der Klärung einer Vorfrage für die disziplinarrechtliche Verfolgung des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhalts dient, bis zu seiner rechtskräftigen Beendigung gehemmt. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  5. (4)Absatz 4Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 genannte Frist, tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Absatz eins, Ziffer 2, genannte Frist, tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.
  6. (5)Absatz 5Abweichend von Abs. 1 Z 2 verjähren Dienstpflichtverletzungen, die in einem Unterlassen bestehen, jedenfalls nach fünf Jahren ab Beginn der pflichtwidrigen Unterlassung. Dies gilt nicht in Fällen des Abs. 4. (Anm.: LGBl.Nr. 13/2006)Abweichend von Absatz eins, Ziffer 2, verjähren Dienstpflichtverletzungen, die in einem Unterlassen bestehen, jedenfalls nach fünf Jahren ab Beginn der pflichtwidrigen Unterlassung. Dies gilt nicht in Fällen des Absatz 4, Anmerkung, LGBl.Nr. 13/2006)

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