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(2) Drei Jahre nach der an den (die) beschuldigte(n) Beamten (Beamtin) erfolgten Zustellung der Mitteilung gemäß § 59 Abs. 2, dass gegen ihn (sie) ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.
(3) Der Lauf der in den Abs. 1 und 2 genannten Fristen wird - sofern der Sachverhalt, welcher der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, Gegenstand der Anzeige, des strafgerichtlichen Verfahrens oder des Verwaltungsstrafverfahrens ist - gehemmt
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(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 genannte Frist, tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.
(5) Abweichend von Abs. 1 Z 2 verjähren Dienstpflichtverletzungen, die in einem Unterlassen bestehen, jedenfalls nach fünf Jahren ab Beginn der pflichtwidrigen Unterlassung. Dies gilt nicht in Fällen des Abs. 4. (Anm.: LGBl. Nr. 13/2006)
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(2) Drei Jahre nach der an den (die) beschuldigte(n) Beamten (Beamtin) erfolgten Zustellung der Mitteilung gemäß § 59 Abs. 2, dass gegen ihn (sie) ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.
(3) Der Lauf der in den Abs. 1 und 2 genannten Fristen wird - sofern der Sachverhalt, welcher der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, Gegenstand der Anzeige, des strafgerichtlichen Verfahrens oder des Verwaltungsstrafverfahrens ist - gehemmt
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(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 genannte Frist, tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.
(5) Abweichend von Abs. 1 Z 2 verjähren Dienstpflichtverletzungen, die in einem Unterlassen bestehen, jedenfalls nach fünf Jahren ab Beginn der pflichtwidrigen Unterlassung. Dies gilt nicht in Fällen des Abs. 4. (Anm.: LGBl. Nr. 13/2006)