§ 50 Oö. GDG 2002 § 50

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Kommt die Disziplinarkommission während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, dass eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, hat sie gemäß § 84 StPO vorzugehen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Hat die Disziplinarkommission Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, gilt das Disziplinarverfahren als unterbrochen. Der (die) beschuldigte Beamte (Beamtin) ist davon in Kenntnis zu setzen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(3) Im Fall des Abs. 2 kann die Disziplinarkommission die Weiterführung des Verfahrens beschließenmit Verfahrensanordnung entscheiden, das Verfahren weiterzuführen, wenn dies im Interesse des Dienstbetriebs geboten ist oder ein berechtigtes Interesse des Beamten (der Beamtin) vorliegt. Gegen den Beschluss der Disziplinarkommission ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013LGBl.Nr. 95/2017)

(4) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen, wenn

1.

die Mitteilung

a)

der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens nach der StPO oder über den (vorläufigen) Rücktritt von der Verfolgung oder

b)

über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens

bei der Disziplinarbehörde eingelangt ist oder

2.

das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder - wenn auch nur vorläufig - eingestellt worden ist.

(Anm.: LGBl. Nr. 13/2006, 90/2013)

(5) Wurde der Beamte (die Beamtin) wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig bestraft und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestands, ist von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die Verhängung einer Disziplinarstrafe aus spezial- oder generalpräventiven Gründen nicht erforderlich ist.

(6) Die Disziplinarkommission ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichts oder einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichts gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht oder das Verwaltungsgericht als nicht erweisbar angenommen hat. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(7) Wird von der Verfolgung nicht abgesehen und bezieht sich eine strafgerichtliche Verurteilung oder eine verwaltungsbehördliche Bestrafung auf denselben Sachverhalt, ist eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies aus spezial- oder generalpräventiven Gründen zusätzlich erforderlich ist. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.06.2018

(1) Kommt die Disziplinarkommission während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, dass eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, hat sie gemäß § 84 StPO vorzugehen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Hat die Disziplinarkommission Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, gilt das Disziplinarverfahren als unterbrochen. Der (die) beschuldigte Beamte (Beamtin) ist davon in Kenntnis zu setzen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(3) Im Fall des Abs. 2 kann die Disziplinarkommission die Weiterführung des Verfahrens beschließenmit Verfahrensanordnung entscheiden, das Verfahren weiterzuführen, wenn dies im Interesse des Dienstbetriebs geboten ist oder ein berechtigtes Interesse des Beamten (der Beamtin) vorliegt. Gegen den Beschluss der Disziplinarkommission ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013LGBl.Nr. 95/2017)

(4) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen, wenn

1.

die Mitteilung

a)

der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens nach der StPO oder über den (vorläufigen) Rücktritt von der Verfolgung oder

b)

über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens

bei der Disziplinarbehörde eingelangt ist oder

2.

das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder - wenn auch nur vorläufig - eingestellt worden ist.

(Anm.: LGBl. Nr. 13/2006, 90/2013)

(5) Wurde der Beamte (die Beamtin) wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig bestraft und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestands, ist von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die Verhängung einer Disziplinarstrafe aus spezial- oder generalpräventiven Gründen nicht erforderlich ist.

(6) Die Disziplinarkommission ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichts oder einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichts gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht oder das Verwaltungsgericht als nicht erweisbar angenommen hat. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(7) Wird von der Verfolgung nicht abgesehen und bezieht sich eine strafgerichtliche Verurteilung oder eine verwaltungsbehördliche Bestrafung auf denselben Sachverhalt, ist eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies aus spezial- oder generalpräventiven Gründen zusätzlich erforderlich ist. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

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