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(2) Findet die Aufsichtsbehörde, dass eine Verordnung der Gemeinde gesetzwidrig ist, so hat sie die Gemeinde unter Angabe der Gründe und Setzung einer angemessenen Frist zu einer Gegenäußerung aufzufordern. Nach Einlangen der Gegenäußerung oder nach ungenütztem Ablauf der Frist hat die Aufsichtsbehörde die Verordnung, wenn diese gesetzwidrig ist, durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür der Gemeinde gleichzeitig mitzuteilen. Sofern die Verordnung inzwischen außer Kraft getreten ist, hat die Aufsichtsbehörde auszusprechen, dass die Verordnung gesetzwidrig war.
(3) Verordnungen nach Abs. 2 sind durch die Aufsichtsbehörde im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen. Sie treten, soweit nicht etwas anderes bestimmt wird, mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Wirksamkeit.
(4) Der Bürgermeister hat eine von der Aufsichtsbehörde erlassene Verordnung unverzüglich in gleicher Weise kundzumachen wie die durch sie aufgehobene Verordnung der Gemeindemindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e).
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
(2) Findet die Aufsichtsbehörde, dass eine Verordnung der Gemeinde gesetzwidrig ist, so hat sie die Gemeinde unter Angabe der Gründe und Setzung einer angemessenen Frist zu einer Gegenäußerung aufzufordern. Nach Einlangen der Gegenäußerung oder nach ungenütztem Ablauf der Frist hat die Aufsichtsbehörde die Verordnung, wenn diese gesetzwidrig ist, durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür der Gemeinde gleichzeitig mitzuteilen. Sofern die Verordnung inzwischen außer Kraft getreten ist, hat die Aufsichtsbehörde auszusprechen, dass die Verordnung gesetzwidrig war.
(3) Verordnungen nach Abs. 2 sind durch die Aufsichtsbehörde im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen. Sie treten, soweit nicht etwas anderes bestimmt wird, mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Wirksamkeit.
(4) Der Bürgermeister hat eine von der Aufsichtsbehörde erlassene Verordnung unverzüglich in gleicher Weise kundzumachen wie die durch sie aufgehobene Verordnung der Gemeindemindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e).
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022