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(1) Die Aufsichtsbehörde kann dem Bürgermeister und den Mitgliedern des Gemeindevorstandes, wenn diese ihre Amtspflichten beharrlich verletzen, nach vorheriger Androhung mit Bescheid Ordnungsstrafen bis zu 7005.000 Euro auferlegen.
(2) Die Zuständigkeit der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Ahndung von gerichtlich strafbaren Handlungen und Verwaltungsübertretungen wird durch Abs. 1 nicht berührt.
(3) Der Bürgermeister und die Mitglieder des Gemeindevorstandes können wegen Verletzung von Gesetzen oder Verordnungen, die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches regeln, wenn ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, von der Aufsichtsbehörde mit Bescheid ihres Amtes verlustig erklärt werden. Die allfällige Mitgliedschaft zur Gemeindevertretung wird hiedurch nicht berührt. Gegen den Bescheid ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nicht zulässig.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 44/2013, 34/2018
(1) Die Aufsichtsbehörde kann dem Bürgermeister und den Mitgliedern des Gemeindevorstandes, wenn diese ihre Amtspflichten beharrlich verletzen, nach vorheriger Androhung mit Bescheid Ordnungsstrafen bis zu 7005.000 Euro auferlegen.
(2) Die Zuständigkeit der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Ahndung von gerichtlich strafbaren Handlungen und Verwaltungsübertretungen wird durch Abs. 1 nicht berührt.
(3) Der Bürgermeister und die Mitglieder des Gemeindevorstandes können wegen Verletzung von Gesetzen oder Verordnungen, die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches regeln, wenn ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, von der Aufsichtsbehörde mit Bescheid ihres Amtes verlustig erklärt werden. Die allfällige Mitgliedschaft zur Gemeindevertretung wird hiedurch nicht berührt. Gegen den Bescheid ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nicht zulässig.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 44/2013, 34/2018