§ 53 Oö. GDG 2002

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
(1) Als Rechtsmittelinstanz im Disziplinarverfahren wird beim Amt der Oö. Landesregierung eine Disziplinaroberkommission eingerichtet. Sie besteht aus einem (einer) Vorsitzenden und zwei Mitgliedern aus dem Stand der Landesbeamten(innen) und aus zwei Mitgliedern aus dem Stand der Gemeindebeamten(innen). Mindestens zwei Mitglieder müssen rechtskundig sein.

(2) Die Mitglieder der Disziplinaroberkommission werden von der Landesregierung für die Dauer von sechs Jahren bestellt. Die Bestellung der Mitglieder aus dem Stand der Gemeindebeamten(innen) erfolgt auf Vorschlag der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Oberösterreich. In gleicher Weise ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Reihenfolge des Einsatzes der Ersatzmitglieder ergibt sich durch die Reihung im Bestellungsakt seitens der Landesregierung. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(3) Die Disziplinaroberkommission ist nur bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die Strafe der Entlassung kann nur verhängt werden, wenn sich mindestens vier Mitglieder der Disziplinaroberkommission dafür aussprechen. Gegen Entscheidungen der Disziplinaroberkommission ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(4) Geschäftsstelle der Disziplinaroberkommission ist das Amt der Landesregierung. Die Geschäftsstelle hat für die Sitzungen der Disziplinaroberkommission rechtskundige Schriftführer(innen) beizustellen.

Entfallen (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.12.2011 bis 31.12.2013
(1) Als Rechtsmittelinstanz im Disziplinarverfahren wird beim Amt der Oö. Landesregierung eine Disziplinaroberkommission eingerichtet. Sie besteht aus einem (einer) Vorsitzenden und zwei Mitgliedern aus dem Stand der Landesbeamten(innen) und aus zwei Mitgliedern aus dem Stand der Gemeindebeamten(innen). Mindestens zwei Mitglieder müssen rechtskundig sein.

(2) Die Mitglieder der Disziplinaroberkommission werden von der Landesregierung für die Dauer von sechs Jahren bestellt. Die Bestellung der Mitglieder aus dem Stand der Gemeindebeamten(innen) erfolgt auf Vorschlag der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Oberösterreich. In gleicher Weise ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Reihenfolge des Einsatzes der Ersatzmitglieder ergibt sich durch die Reihung im Bestellungsakt seitens der Landesregierung. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(3) Die Disziplinaroberkommission ist nur bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die Strafe der Entlassung kann nur verhängt werden, wenn sich mindestens vier Mitglieder der Disziplinaroberkommission dafür aussprechen. Gegen Entscheidungen der Disziplinaroberkommission ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(4) Geschäftsstelle der Disziplinaroberkommission ist das Amt der Landesregierung. Die Geschäftsstelle hat für die Sitzungen der Disziplinaroberkommission rechtskundige Schriftführer(innen) beizustellen.

Entfallen (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

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