§ 96 GG

Gemeindegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Den Gemeindeverbänden kommt hinsichtlich der ihnen zugewiesenen Aufgaben dieselbe Stellung zu, wie sie den Gemeinden hinsichtlich dieser Aufgaben zukommt, wenn sie keinen Gemeindeverband bilden.

(2) Sofern in diesem Abschnitt auf andere Bestimmungen dieses Gesetzes verwiesen wird, entsprechen der Gemeindevertretung die Verbandsversammlung, dem Gemeindevorstand der Verbandsvorstand und dem Bürgermeister der Verbandsobmann.

(3) Soweit keine besonderen Regelungen bestehen, können Gemeindeverbände für die Benützung ihrer Einrichtungen und Anlagen durch Verordnung Beiträge festsetzen. Die Erträge aus diesen Beiträgen dürfen nicht höher sein als die Gesamtkosten, die den Gemeindeverbänden durch die Schaffung, Erhaltung und den Betrieb der betreffenden Einrichtungen und Anlagen erwachsen.

(4) Über Streitigkeiten zwischen den verbandsangehörigen Gemeinden hat die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden. Dasselbe gilt für Streitigkeiten zwischen dem Gemeindeverband und den verbandsangehörigen Gemeinden. Bei der Entscheidung über vermögensrechtliche Streitigkeiten ist, wenn es die besonderen Umstände gebieten, auf die Billigkeit Bedacht zu nehmen.

(5) Auf Gemeindeverbände sind, diesoweit sie der Aufsicht des Landes unterliegen, sind die Bestimmungen des VI. Hauptstückes mit Ausnahme des § 89 sinngemäß anzuwenden. Der § 90 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Bericht, nachdem er der Verbandsversammlung zur Kenntnis gebracht wurde, auch den Gemeindevertretungen der verbandsangehörigen Gemeinden zur Kenntnis zu bringen ist. Der § 92 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass für Gemeindeverbände, denen Gemeinden verschiedener Verwaltungsbezirke angehören, die Landesregierung Aufsichtsbehörde ist. Durch Vereinbarung gebildete Gemeindeverbände, die der Aufsicht des Landes unterliegen, können von der Landesregierung nach Anhörung der verbandsangehörigen Gemeinden mit Bescheid aufgelöst werden, wenn eine geordnete Führung der Geschäfte nicht mehr gewährleistet ist oder die dem Gemeindeverband obliegenden Aufgaben in angemessener Frist nicht erfüllt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012, 94/2012, 44/2013, 34/2018

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2018

(1) Den Gemeindeverbänden kommt hinsichtlich der ihnen zugewiesenen Aufgaben dieselbe Stellung zu, wie sie den Gemeinden hinsichtlich dieser Aufgaben zukommt, wenn sie keinen Gemeindeverband bilden.

(2) Sofern in diesem Abschnitt auf andere Bestimmungen dieses Gesetzes verwiesen wird, entsprechen der Gemeindevertretung die Verbandsversammlung, dem Gemeindevorstand der Verbandsvorstand und dem Bürgermeister der Verbandsobmann.

(3) Soweit keine besonderen Regelungen bestehen, können Gemeindeverbände für die Benützung ihrer Einrichtungen und Anlagen durch Verordnung Beiträge festsetzen. Die Erträge aus diesen Beiträgen dürfen nicht höher sein als die Gesamtkosten, die den Gemeindeverbänden durch die Schaffung, Erhaltung und den Betrieb der betreffenden Einrichtungen und Anlagen erwachsen.

(4) Über Streitigkeiten zwischen den verbandsangehörigen Gemeinden hat die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden. Dasselbe gilt für Streitigkeiten zwischen dem Gemeindeverband und den verbandsangehörigen Gemeinden. Bei der Entscheidung über vermögensrechtliche Streitigkeiten ist, wenn es die besonderen Umstände gebieten, auf die Billigkeit Bedacht zu nehmen.

(5) Auf Gemeindeverbände sind, diesoweit sie der Aufsicht des Landes unterliegen, sind die Bestimmungen des VI. Hauptstückes mit Ausnahme des § 89 sinngemäß anzuwenden. Der § 90 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Bericht, nachdem er der Verbandsversammlung zur Kenntnis gebracht wurde, auch den Gemeindevertretungen der verbandsangehörigen Gemeinden zur Kenntnis zu bringen ist. Der § 92 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass für Gemeindeverbände, denen Gemeinden verschiedener Verwaltungsbezirke angehören, die Landesregierung Aufsichtsbehörde ist. Durch Vereinbarung gebildete Gemeindeverbände, die der Aufsicht des Landes unterliegen, können von der Landesregierung nach Anhörung der verbandsangehörigen Gemeinden mit Bescheid aufgelöst werden, wenn eine geordnete Führung der Geschäfte nicht mehr gewährleistet ist oder die dem Gemeindeverband obliegenden Aufgaben in angemessener Frist nicht erfüllt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012, 94/2012, 44/2013, 34/2018

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