§ 97a GG

Gemeindegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Gemeinden können untereinander Vereinbarungen über ihren jeweiligen Wirkungsbereich betreffend die Zusammenarbeit in behördlichen Angelegenheiten abschließen; die Bestimmungen betreffend Verwaltungsgemeinschaften sind davon unberührt.

(2) Für Vereinbarungen nach Abs. 1 gilt § 97 Abs. 3 und 4 sinngemäß.

*) Fassungaufgehoben durch LGBl.Nr. 94/2012LGBl.Nr. 34/2018

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 21.12.2012 bis 31.12.2018
(1) Gemeinden können untereinander Vereinbarungen über ihren jeweiligen Wirkungsbereich betreffend die Zusammenarbeit in behördlichen Angelegenheiten abschließen; die Bestimmungen betreffend Verwaltungsgemeinschaften sind davon unberührt.

(2) Für Vereinbarungen nach Abs. 1 gilt § 97 Abs. 3 und 4 sinngemäß.

*) Fassungaufgehoben durch LGBl.Nr. 94/2012LGBl.Nr. 34/2018

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten