§ 20 K-MEKG 2002

Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetz - K-MEKG 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999

(1) Die Karenz kann zweimal mit dem Vater geteilt werden. Jeder TeilTeilung der Karenz der Dienstnehmerin muss mindestens zwei Monate betragen. Er ist in den im § 19 Abs. 2 festgelegten Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz des Vaters anzutreten.

(2) Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann die Dienstnehmerin gleichzeitig mit demzwischen Mutter
und Vater Karenz für die Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei in diesem Fall der Anspruch auf Karenz ein Monat vor dem in § 19 Abs. 3 bzw. § 21 Abs. 1 genannten Zeitpunkt endet.

(3) Nimmt die Dienstnehmerin ihre Karenz im Anschluss an eine Karenz des Vaters in Anspruch, hat sie spätestens drei Monate vor Ende der Karenz des Vaters ihrem Dienstgeber Beginn und Dauer der Karenz bekanntzugeben. Beträgt die Karenz des Vaters im Anschluss an das Beschäftigungsverbot gemäß § 8 Abs. 1 jedoch weniger als drei Monate, so hat die Dienstnehmerin Beginn und Dauer ihrer Karenz spätestens bis zum Ende der Frist gemäß § 8 Abs. 1 zu melden. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann eine Karenz vereinbart werden.

(4) (entfällt)

(5) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 14 und 17 beginnt im Fall des Abs. 3 mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt des Karenzteiles.

(6) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 14 und 17 endet vier Wochen nach dem Ende des jeweiligen Karenzteiles.

(7) Für Dienstnehmerinnen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gilt Abs. 3 letzter Satz mit der Maßgabe, dass eine Karenz gewährt werden kann, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

  1. (1)Absatz einsDie Karenz kann zweimal mit dem Vater geteilt werden. Teilen die Eltern die Karenz, so verlängert sich der Karenzanspruch bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes. Jeder Teil der Karenz der Dienstnehmerin muss mindestens zwei Monate betragen. Er ist in dem in § 19 Abs. 2 festgelegten Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz des Vaters anzutreten.Die Karenz kann zweimal mit dem Vater geteilt werden. Teilen die Eltern die Karenz, so verlängert sich der Karenzanspruch bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes. Jeder Teil der Karenz der Dienstnehmerin muss mindestens zwei Monate betragen. Er ist in dem in Paragraph 19, Absatz 2, festgelegten Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz des Vaters anzutreten.
  2. (2)Absatz 2Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann die Mutter gleichzeitig mit dem Vater Karenz in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei die Karenz ein Monat vor dem in Abs. 1 bzw. § 21 Abs. 1 letzter Satz genannten Zeitpunkt endet bzw. zu enden hat..Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann die Mutter gleichzeitig mit dem Vater Karenz in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei die Karenz ein Monat vor dem in Absatz eins, bzw. Paragraph 21, Absatz eins, letzter Satz genannten Zeitpunkt endet bzw. zu enden hat..
  3. (3)Absatz 3Nimmt die Dienstnehmerin ihre Karenz im Anschluss an eine Karenz des Vaters in Anspruch, hat sie spätestens drei Monate vor Ende der Karenz des Vaters ihrem Dienstgeber Beginn und Dauer der Karenz bekanntzugeben. Beträgt die Karenz des Vaters im Anschluss an das Beschäftigungsverbot gemäß § 8 Abs. 1 jedoch weniger als drei Monate, so hat die Dienstnehmerin Beginn und Dauer ihrer Karenz spätestens bis zum Ende der Frist gemäß § 8 Abs. 1 zu melden. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann eine Karenz vereinbart werden.Nimmt die Dienstnehmerin ihre Karenz im Anschluss an eine Karenz des Vaters in Anspruch, hat sie spätestens drei Monate vor Ende der Karenz des Vaters ihrem Dienstgeber Beginn und Dauer der Karenz bekanntzugeben. Beträgt die Karenz des Vaters im Anschluss an das Beschäftigungsverbot gemäß Paragraph 8, Absatz eins, jedoch weniger als drei Monate, so hat die Dienstnehmerin Beginn und Dauer ihrer Karenz spätestens bis zum Ende der Frist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, zu melden. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann eine Karenz vereinbart werden.
  4. (4)Absatz 4(entfällt)
  5. (5)Absatz 5Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 14 und 17 beginnt im Fall des Abs. 3 mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt des Karenzteiles.Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den Paragraphen 14 und 17 beginnt im Fall des Absatz 3, mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt des Karenzteiles.
  6. (6)Absatz 6Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 14 und 17 endet vier Wochen nach dem Ende des jeweiligen Karenzteiles.Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den Paragraphen 14 und 17 endet vier Wochen nach dem Ende des jeweiligen Karenzteiles.
  7. (7)Absatz 7Für Dienstnehmerinnen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gilt Abs. 3 letzter Satz mit der Maßgabe, dass eine Karenz gewährt werden kann, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.Für Dienstnehmerinnen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gilt Absatz 3, letzter Satz mit der Maßgabe, dass eine Karenz gewährt werden kann, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.01.2011 bis 30.06.2024

(1) Die Karenz kann zweimal mit dem Vater geteilt werden. Jeder TeilTeilung der Karenz der Dienstnehmerin muss mindestens zwei Monate betragen. Er ist in den im § 19 Abs. 2 festgelegten Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz des Vaters anzutreten.

(2) Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann die Dienstnehmerin gleichzeitig mit demzwischen Mutter
und Vater Karenz für die Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei in diesem Fall der Anspruch auf Karenz ein Monat vor dem in § 19 Abs. 3 bzw. § 21 Abs. 1 genannten Zeitpunkt endet.

(3) Nimmt die Dienstnehmerin ihre Karenz im Anschluss an eine Karenz des Vaters in Anspruch, hat sie spätestens drei Monate vor Ende der Karenz des Vaters ihrem Dienstgeber Beginn und Dauer der Karenz bekanntzugeben. Beträgt die Karenz des Vaters im Anschluss an das Beschäftigungsverbot gemäß § 8 Abs. 1 jedoch weniger als drei Monate, so hat die Dienstnehmerin Beginn und Dauer ihrer Karenz spätestens bis zum Ende der Frist gemäß § 8 Abs. 1 zu melden. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann eine Karenz vereinbart werden.

(4) (entfällt)

(5) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 14 und 17 beginnt im Fall des Abs. 3 mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt des Karenzteiles.

(6) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 14 und 17 endet vier Wochen nach dem Ende des jeweiligen Karenzteiles.

(7) Für Dienstnehmerinnen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gilt Abs. 3 letzter Satz mit der Maßgabe, dass eine Karenz gewährt werden kann, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

  1. (1)Absatz einsDie Karenz kann zweimal mit dem Vater geteilt werden. Teilen die Eltern die Karenz, so verlängert sich der Karenzanspruch bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes. Jeder Teil der Karenz der Dienstnehmerin muss mindestens zwei Monate betragen. Er ist in dem in § 19 Abs. 2 festgelegten Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz des Vaters anzutreten.Die Karenz kann zweimal mit dem Vater geteilt werden. Teilen die Eltern die Karenz, so verlängert sich der Karenzanspruch bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes. Jeder Teil der Karenz der Dienstnehmerin muss mindestens zwei Monate betragen. Er ist in dem in Paragraph 19, Absatz 2, festgelegten Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz des Vaters anzutreten.
  2. (2)Absatz 2Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann die Mutter gleichzeitig mit dem Vater Karenz in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei die Karenz ein Monat vor dem in Abs. 1 bzw. § 21 Abs. 1 letzter Satz genannten Zeitpunkt endet bzw. zu enden hat..Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann die Mutter gleichzeitig mit dem Vater Karenz in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei die Karenz ein Monat vor dem in Absatz eins, bzw. Paragraph 21, Absatz eins, letzter Satz genannten Zeitpunkt endet bzw. zu enden hat..
  3. (3)Absatz 3Nimmt die Dienstnehmerin ihre Karenz im Anschluss an eine Karenz des Vaters in Anspruch, hat sie spätestens drei Monate vor Ende der Karenz des Vaters ihrem Dienstgeber Beginn und Dauer der Karenz bekanntzugeben. Beträgt die Karenz des Vaters im Anschluss an das Beschäftigungsverbot gemäß § 8 Abs. 1 jedoch weniger als drei Monate, so hat die Dienstnehmerin Beginn und Dauer ihrer Karenz spätestens bis zum Ende der Frist gemäß § 8 Abs. 1 zu melden. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann eine Karenz vereinbart werden.Nimmt die Dienstnehmerin ihre Karenz im Anschluss an eine Karenz des Vaters in Anspruch, hat sie spätestens drei Monate vor Ende der Karenz des Vaters ihrem Dienstgeber Beginn und Dauer der Karenz bekanntzugeben. Beträgt die Karenz des Vaters im Anschluss an das Beschäftigungsverbot gemäß Paragraph 8, Absatz eins, jedoch weniger als drei Monate, so hat die Dienstnehmerin Beginn und Dauer ihrer Karenz spätestens bis zum Ende der Frist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, zu melden. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann eine Karenz vereinbart werden.
  4. (4)Absatz 4(entfällt)
  5. (5)Absatz 5Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 14 und 17 beginnt im Fall des Abs. 3 mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt des Karenzteiles.Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den Paragraphen 14 und 17 beginnt im Fall des Absatz 3, mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt des Karenzteiles.
  6. (6)Absatz 6Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 14 und 17 endet vier Wochen nach dem Ende des jeweiligen Karenzteiles.Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den Paragraphen 14 und 17 endet vier Wochen nach dem Ende des jeweiligen Karenzteiles.
  7. (7)Absatz 7Für Dienstnehmerinnen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gilt Abs. 3 letzter Satz mit der Maßgabe, dass eine Karenz gewährt werden kann, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.Für Dienstnehmerinnen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gilt Absatz 3, letzter Satz mit der Maßgabe, dass eine Karenz gewährt werden kann, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

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