§ 100 GG

Gemeindegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.08.2020 bis 31.12.2025
(1) Die §§ 70 und 78, jeweils in der Fassung LGBl.Nr. 4/2012, treten rückwirkend am 1. Jänner 2012 in Kraft.

(2) Eine Verordnung nach § 70 Abs. 5 kann rückwirkend mit 1. Jänner 2012 in Kraft gesetzt werden.

(3) Die Regelung des § 91 der Gemeindeordnung 1935, LGBl.Nr. 25/1935, in der Fassung LGBl.Nr. 35/1985, betreffend Hand- und Zugdienste gilt weiterhin.

(4) Die §§ 52 Abs. 2 und 92 der Gemeindeordnung 1935, LGBl.Nr. 25/1935, treten außer Kraft.

(5) Die nach den Bestimmungen vor der Novelle LGBl.Nr. 94/2012 erfolgte Entsendung von Vertretern der Gemeinde in Organe von Gemeindeverbänden bleibt gültig.

(6) Art. VII des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(7) Art. II des Gesetzes zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 78/2017, tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.

(8) Auf Verträge, die vor Aufhebung des Gemeindesanitätsgesetzes, LGBl.Nr. 38/1971, bis einschließlich 31. Dezember 2017 zwischen einem Gemeindearzt oder einer Gemeindehebamme und einer Gemeinde geschlossen wurden, sind die Bestimmungen des § 4 des genannten Gesetzes weiter anzuwenden.

(9) Art. I des Gesetzes zur Änderung des Gemeinderechts – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 34/2018, tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.

(10) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, zu deren Regelung das Land zuständig ist, sind Berufungs- und Devolutionsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Gemeinderechts – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 34/2018, anhängig sind, von den bis zu diesem Zeitpunkt zuständigen Behörden nach den für sie bisher geltenden Bestimmungen zu beenden.

(11) Soweit in einem Verfahren bisher eine Berufungskommission nach § 53 in der Fassung vor LGBl.Nr. 34/2018 zuständig war, bleibt diese Zuständigkeit bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode der Gemeindevertretung aufrecht. Für die Dauer von bei einer Berufungskommission anhängigen Verfahren bleibt auch § 53 in der Fassung vor LGBl.Nr. 34/2018 weiter anzuwenden, längstens jedoch bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode der Gemeindevertretung. Verfahren, die bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode der Gemeindevertretung von der Berufungskommission nicht beendet wurden, sind von der Gemeindevertretung zu beenden.

(12) Ist in einer im Abs. 10 genannten Angelegenheit in einem Einparteienverfahren vor dem Ablauf des 31. Dezember 2018 ein Bescheid erlassen worden und ist die Frist zur Erhebung der Berufung mit Ablauf des 31. Dezember 2018 noch nicht abgelaufen, so kann innerhalb der Berufungsfrist die Berufung auch nach diesem Zeitpunkt noch erhoben werden; das Berufungsverfahren ist nach Maßgabe der Abs. 10 und 11 zu beenden. Dies gilt sinngemäß für eine in einer im Abs. 10 genannten Angelegenheit in einem Einparteienverfahren vor dem Ablauf des 31. Dezember 2018 erlassene Berufungsvorentscheidung, wenn die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages mit Ablauf des 31. Dezember 2018 noch nicht abgelaufen ist.

(13) Ist in einer im Abs. 10 genannten Angelegenheit in einem Mehrparteienverfahren vor dem Ablauf des 31. Dezember 2018 der Bescheid zumindest einer Partei gegenüber erlassen worden, so steht den übrigen Parteien auch dann das Recht der Berufung zu, wenn dieser ihnen gegenüber erst nach diesem Zeitpunkt erlassen wird. Für Parteien, für die in diesem Zeitpunkt die Frist zur Erhebung einer Berufung oder eines Vorlageantrages noch nicht abgelaufen ist, gilt Abs. 12 sinngemäß. Das Berufungsverfahren ist nach Maßgabe der Abs. 10 und 11 zu beenden.

(14) Die Änderungen der §§ 72, 73, 75 bis 78 durch LGBl.Nr. 15/2019 sind spätestens für den Voranschlag und den Rechnungsabschluss für das Haushaltsjahr 2020 anzuwenden. Der Voranschlag für das Haushaltsjahr 2020 ist jedenfalls bereits auf der Grundlage dieser Bestimmungen zu erstellen; die Finanzkraft im Jahr 2020 bestimmt sich nach dem Voranschlag 2019.

(15) Für den Rechnungsabschluss für die Haushaltsjahre 2020 bis 2022 hat die Gemeinde abweichend von Abs. 14 in Verbindung mit § 78 Abs. 1 dritter Satz in der Fassung LGBl.Nr. 15/2019 folgende Möglichkeit: der Bürgermeister hat der Landesregierung den vorläufigen Rechnungsabschluss innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres zur Kenntnis zu bringen; im weiteren hat die Gemeindevertretung den Rechnungsabschluss bis spätestens 21. Mai zu beschließen; innerhalb derselben Frist ist der beschlossene Rechnungsabschluss vom Bürgermeister der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

(16) Das Gesetz über eine Änderung des Gemeindegesetzes, LGBl.Nr. 62/2019, tritt am 31. Dezember 2019 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 1 bis 8, 9 zweiter Satz, 21, 22, 30 erster und zweiter Satz, 31 zweiter Satz, 33, 35 und 37 des Gesetzes über die Gemeindevermittlungsämter, LGBl.Nr. 158/1909, in der Fassung LGBl.Nr. 105/1920 und Nr. 2/1930, außer Kraft.

(17) Am 31. Dezember 2019 bestehende Vermittlungsämter nach § 1 des Gesetzes über die Gemeindevermittlungsämter, LGBl.Nr. 158/1909, in der Fassung LGBl.Nr. 105/1920 und Nr. 2/1930, gelten bis zum Ablauf der fünfjährigen Amtsdauer, längstens jedoch bis zur Einrichtung eines Gemeindevermittlungsdienstes nach § 80b in der Fassung LGBl.Nr. 62/2019, als ein solcher Gemeindevermittlungsdienst für die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Gemeinden. Wird nach Ablauf der fünfjährigen Amtsdauer kein Gemeindevermittlungsdienst nach § 80b in der Fassung LGBl.Nr. 62/2019 eingerichtet, hat die Gemeinde dies der Landesregierung und den Gerichten des Sprengels des Landesgerichtes Feldkirch unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(18) (Verfassungsbestimmung) Abweichend von Art. 75 Abs. 2 der Landesverfassung und § 35 Abs. 1 dieses Gesetzes werden die Gemeindevertretungen in den aufgrund der Corona-Krise verschobenen Gemeindewahlen 2020 auf eine verkürzte Dauer gewählt, die sich daraus ergibt, dass die nächsten allgemeinen Gemeindevertretungswahlen auf einen Wahltag im März 2025 auszuschreiben sind. Diese Bestimmung tritt am 31. Dezember 2025 außer Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012, 94/2012, 44/2013, 78/2017, 34/2018, 15/2019, 62/2019, 52/2020

Stand vor dem 19.08.2020

In Kraft vom 31.12.2019 bis 19.08.2020
(1) Die §§ 70 und 78, jeweils in der Fassung LGBl.Nr. 4/2012, treten rückwirkend am 1. Jänner 2012 in Kraft.

(2) Eine Verordnung nach § 70 Abs. 5 kann rückwirkend mit 1. Jänner 2012 in Kraft gesetzt werden.

(3) Die Regelung des § 91 der Gemeindeordnung 1935, LGBl.Nr. 25/1935, in der Fassung LGBl.Nr. 35/1985, betreffend Hand- und Zugdienste gilt weiterhin.

(4) Die §§ 52 Abs. 2 und 92 der Gemeindeordnung 1935, LGBl.Nr. 25/1935, treten außer Kraft.

(5) Die nach den Bestimmungen vor der Novelle LGBl.Nr. 94/2012 erfolgte Entsendung von Vertretern der Gemeinde in Organe von Gemeindeverbänden bleibt gültig.

(6) Art. VII des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(7) Art. II des Gesetzes zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 78/2017, tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.

(8) Auf Verträge, die vor Aufhebung des Gemeindesanitätsgesetzes, LGBl.Nr. 38/1971, bis einschließlich 31. Dezember 2017 zwischen einem Gemeindearzt oder einer Gemeindehebamme und einer Gemeinde geschlossen wurden, sind die Bestimmungen des § 4 des genannten Gesetzes weiter anzuwenden.

(9) Art. I des Gesetzes zur Änderung des Gemeinderechts – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 34/2018, tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.

(10) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, zu deren Regelung das Land zuständig ist, sind Berufungs- und Devolutionsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Gemeinderechts – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 34/2018, anhängig sind, von den bis zu diesem Zeitpunkt zuständigen Behörden nach den für sie bisher geltenden Bestimmungen zu beenden.

(11) Soweit in einem Verfahren bisher eine Berufungskommission nach § 53 in der Fassung vor LGBl.Nr. 34/2018 zuständig war, bleibt diese Zuständigkeit bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode der Gemeindevertretung aufrecht. Für die Dauer von bei einer Berufungskommission anhängigen Verfahren bleibt auch § 53 in der Fassung vor LGBl.Nr. 34/2018 weiter anzuwenden, längstens jedoch bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode der Gemeindevertretung. Verfahren, die bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode der Gemeindevertretung von der Berufungskommission nicht beendet wurden, sind von der Gemeindevertretung zu beenden.

(12) Ist in einer im Abs. 10 genannten Angelegenheit in einem Einparteienverfahren vor dem Ablauf des 31. Dezember 2018 ein Bescheid erlassen worden und ist die Frist zur Erhebung der Berufung mit Ablauf des 31. Dezember 2018 noch nicht abgelaufen, so kann innerhalb der Berufungsfrist die Berufung auch nach diesem Zeitpunkt noch erhoben werden; das Berufungsverfahren ist nach Maßgabe der Abs. 10 und 11 zu beenden. Dies gilt sinngemäß für eine in einer im Abs. 10 genannten Angelegenheit in einem Einparteienverfahren vor dem Ablauf des 31. Dezember 2018 erlassene Berufungsvorentscheidung, wenn die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages mit Ablauf des 31. Dezember 2018 noch nicht abgelaufen ist.

(13) Ist in einer im Abs. 10 genannten Angelegenheit in einem Mehrparteienverfahren vor dem Ablauf des 31. Dezember 2018 der Bescheid zumindest einer Partei gegenüber erlassen worden, so steht den übrigen Parteien auch dann das Recht der Berufung zu, wenn dieser ihnen gegenüber erst nach diesem Zeitpunkt erlassen wird. Für Parteien, für die in diesem Zeitpunkt die Frist zur Erhebung einer Berufung oder eines Vorlageantrages noch nicht abgelaufen ist, gilt Abs. 12 sinngemäß. Das Berufungsverfahren ist nach Maßgabe der Abs. 10 und 11 zu beenden.

(14) Die Änderungen der §§ 72, 73, 75 bis 78 durch LGBl.Nr. 15/2019 sind spätestens für den Voranschlag und den Rechnungsabschluss für das Haushaltsjahr 2020 anzuwenden. Der Voranschlag für das Haushaltsjahr 2020 ist jedenfalls bereits auf der Grundlage dieser Bestimmungen zu erstellen; die Finanzkraft im Jahr 2020 bestimmt sich nach dem Voranschlag 2019.

(15) Für den Rechnungsabschluss für die Haushaltsjahre 2020 bis 2022 hat die Gemeinde abweichend von Abs. 14 in Verbindung mit § 78 Abs. 1 dritter Satz in der Fassung LGBl.Nr. 15/2019 folgende Möglichkeit: der Bürgermeister hat der Landesregierung den vorläufigen Rechnungsabschluss innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres zur Kenntnis zu bringen; im weiteren hat die Gemeindevertretung den Rechnungsabschluss bis spätestens 21. Mai zu beschließen; innerhalb derselben Frist ist der beschlossene Rechnungsabschluss vom Bürgermeister der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

(16) Das Gesetz über eine Änderung des Gemeindegesetzes, LGBl.Nr. 62/2019, tritt am 31. Dezember 2019 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 1 bis 8, 9 zweiter Satz, 21, 22, 30 erster und zweiter Satz, 31 zweiter Satz, 33, 35 und 37 des Gesetzes über die Gemeindevermittlungsämter, LGBl.Nr. 158/1909, in der Fassung LGBl.Nr. 105/1920 und Nr. 2/1930, außer Kraft.

(17) Am 31. Dezember 2019 bestehende Vermittlungsämter nach § 1 des Gesetzes über die Gemeindevermittlungsämter, LGBl.Nr. 158/1909, in der Fassung LGBl.Nr. 105/1920 und Nr. 2/1930, gelten bis zum Ablauf der fünfjährigen Amtsdauer, längstens jedoch bis zur Einrichtung eines Gemeindevermittlungsdienstes nach § 80b in der Fassung LGBl.Nr. 62/2019, als ein solcher Gemeindevermittlungsdienst für die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Gemeinden. Wird nach Ablauf der fünfjährigen Amtsdauer kein Gemeindevermittlungsdienst nach § 80b in der Fassung LGBl.Nr. 62/2019 eingerichtet, hat die Gemeinde dies der Landesregierung und den Gerichten des Sprengels des Landesgerichtes Feldkirch unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(18) (Verfassungsbestimmung) Abweichend von Art. 75 Abs. 2 der Landesverfassung und § 35 Abs. 1 dieses Gesetzes werden die Gemeindevertretungen in den aufgrund der Corona-Krise verschobenen Gemeindewahlen 2020 auf eine verkürzte Dauer gewählt, die sich daraus ergibt, dass die nächsten allgemeinen Gemeindevertretungswahlen auf einen Wahltag im März 2025 auszuschreiben sind. Diese Bestimmung tritt am 31. Dezember 2025 außer Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012, 94/2012, 44/2013, 78/2017, 34/2018, 15/2019, 62/2019, 52/2020

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