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(2) Auf den (die) Disziplinaranwalt (Disziplinaranwältin) ist § 54 Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 4 Z 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)
(3) Der (Die) zuständige Disziplinaranwalt(-anwältin) ist vor jeder Beschlussfassung der Disziplinarkommission oder der Disziplinaroberkommission zu hören.
(4) Dem (Der) Disziplinaranwalt(-anwältin) wird gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG das Recht eingeräumt, gegen Entscheidungen der Disziplinaroberkommission Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entfallen (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013) |
(2) Auf den (die) Disziplinaranwalt (Disziplinaranwältin) ist § 54 Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 4 Z 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)
(3) Der (Die) zuständige Disziplinaranwalt(-anwältin) ist vor jeder Beschlussfassung der Disziplinarkommission oder der Disziplinaroberkommission zu hören.
(4) Dem (Der) Disziplinaranwalt(-anwältin) wird gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG das Recht eingeräumt, gegen Entscheidungen der Disziplinaroberkommission Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entfallen (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013) |