§ 55 Oö. GDG 2002

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind von der Landesregierung für die Dauer der Funktionsperiode der Disziplinarkommission aus dem Stand der rechtskundigen Beamten(innen) des Landes oder der Gemeinden Disziplinaranwälte(innen) und die erforderliche Anzahl von Stellvertreter(inne)n zu bestellen. Die Zuständigkeit eines Disziplinaranwalts kann sich auch auf mehrere Bezirke erstrecken.

(2) Auf den (die) Disziplinaranwalt (Disziplinaranwältin) ist § 54 Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 4 Z 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)

(3) Der (Die) zuständige Disziplinaranwalt(-anwältin) ist vor jeder Beschlussfassung der Disziplinarkommission oder der Disziplinaroberkommission zu hören.

(4) Dem (Der) Disziplinaranwalt(-anwältin) wird gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG das Recht eingeräumt, gegen Entscheidungen der Disziplinaroberkommission Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entfallen (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 10.02.2006 bis 31.12.2013
(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind von der Landesregierung für die Dauer der Funktionsperiode der Disziplinarkommission aus dem Stand der rechtskundigen Beamten(innen) des Landes oder der Gemeinden Disziplinaranwälte(innen) und die erforderliche Anzahl von Stellvertreter(inne)n zu bestellen. Die Zuständigkeit eines Disziplinaranwalts kann sich auch auf mehrere Bezirke erstrecken.

(2) Auf den (die) Disziplinaranwalt (Disziplinaranwältin) ist § 54 Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 4 Z 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)

(3) Der (Die) zuständige Disziplinaranwalt(-anwältin) ist vor jeder Beschlussfassung der Disziplinarkommission oder der Disziplinaroberkommission zu hören.

(4) Dem (Der) Disziplinaranwalt(-anwältin) wird gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG das Recht eingeräumt, gegen Entscheidungen der Disziplinaroberkommission Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entfallen (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

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