§ 58 Oö. GDG 2002

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
§ 58

Disziplinaranzeige

(1) Jede(r) Beamte (Beamtin) hat das Recht, beim (bei der) Bürgermeister(in) schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen (Selbstanzeige). Auf Verlangen des (der) Beamten (Beamtin) ist die Selbstanzeige unverzüglich dem (der) Vorsitzenden der Disziplinarkommission zu übermitteln.

(2) Der (Die) Bürgermeister(in) hat die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhalts einer wahrgenommenen oder gemäß Abs. 1 angezeigten Dienstpflichtverletzung erforderlichen Erhebungen zu veranlassen. Falls der begründete Verdacht einer Dienstpflichtverletzung gegeben ist, hat er (sie) die Disziplinaranzeige unter Anschluss des Personalakts im Wege der Bezirkshauptmannschaft an die Disziplinarkommission zu übermitteln. Von einer Disziplinaranzeige ist abzusehen, wenn nach Ansicht des (der) Bürgermeister(in)s eine Belehrung oder Ermahnung mit Rücksicht auf die Art und Schwere der Verfehlung, auf die mit ihr verbundene Gefährdung oder Schädigung öffentlicher Interessen, auf ihre Wiederholung oder auf andere erschwerende Umstände ausreicht oder eine Disziplinarverfügung (§ 61) erlassen wird. Eine Ermahnung ist dem (der) Beamten (Beamtin) schriftlich zu erteilen.

(3) Kommt der Landesregierung eine Dienstpflichtverletzung eines(r) BeamtenEntfallen (BeamtinAnm: LGBl.Nr. 76/2021) zur Kenntnis und ist die Landesregierung der Auffassung, dass eine Dienstpflichtverletzung vorliegt, hat sie unter gleichzeitiger Verständigung des Bürgermeisters (der Bürgermeisterin) die Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission zu erstatten, es sei denn, dass die Anzeige bereits gemäß Abs. 2 erfolgt ist.

(4) Der Beamte (Die Beamtin) kann die Selbstanzeige zurückziehen, solang die Disziplinarkommission keinen Beschluss gemäß § 59 Abs. 2 gefasst hat. Die Zurückziehung schließt die amtswegige Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht aus.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.07.2021
§ 58

Disziplinaranzeige

(1) Jede(r) Beamte (Beamtin) hat das Recht, beim (bei der) Bürgermeister(in) schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen (Selbstanzeige). Auf Verlangen des (der) Beamten (Beamtin) ist die Selbstanzeige unverzüglich dem (der) Vorsitzenden der Disziplinarkommission zu übermitteln.

(2) Der (Die) Bürgermeister(in) hat die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhalts einer wahrgenommenen oder gemäß Abs. 1 angezeigten Dienstpflichtverletzung erforderlichen Erhebungen zu veranlassen. Falls der begründete Verdacht einer Dienstpflichtverletzung gegeben ist, hat er (sie) die Disziplinaranzeige unter Anschluss des Personalakts im Wege der Bezirkshauptmannschaft an die Disziplinarkommission zu übermitteln. Von einer Disziplinaranzeige ist abzusehen, wenn nach Ansicht des (der) Bürgermeister(in)s eine Belehrung oder Ermahnung mit Rücksicht auf die Art und Schwere der Verfehlung, auf die mit ihr verbundene Gefährdung oder Schädigung öffentlicher Interessen, auf ihre Wiederholung oder auf andere erschwerende Umstände ausreicht oder eine Disziplinarverfügung (§ 61) erlassen wird. Eine Ermahnung ist dem (der) Beamten (Beamtin) schriftlich zu erteilen.

(3) Kommt der Landesregierung eine Dienstpflichtverletzung eines(r) BeamtenEntfallen (BeamtinAnm: LGBl.Nr. 76/2021) zur Kenntnis und ist die Landesregierung der Auffassung, dass eine Dienstpflichtverletzung vorliegt, hat sie unter gleichzeitiger Verständigung des Bürgermeisters (der Bürgermeisterin) die Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission zu erstatten, es sei denn, dass die Anzeige bereits gemäß Abs. 2 erfolgt ist.

(4) Der Beamte (Die Beamtin) kann die Selbstanzeige zurückziehen, solang die Disziplinarkommission keinen Beschluss gemäß § 59 Abs. 2 gefasst hat. Die Zurückziehung schließt die amtswegige Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht aus.

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