§ 32 K-MEKG 2002 Spätere Geltendmachung der Karenz

Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetz - K-MEKG 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
§ 32

Spätere Geltendmachung der Karenz

(1) Lehnt der Dienstgeber des Vaters eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt der Vater keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann die Dienstnehmerin für diese Zeit, längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nehmen.

(2) Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer der Karenz unverzüglich nach der Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Dienstgeber des Vaters bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.

  1. (1)Absatz einsLehnt der Dienstgeber des Vaters eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt der Vater keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann die Dienstnehmerin für diese Zeit, längstens bis zu den in § 19 Abs. 3 und 3a und § 20 Abs. 1 genannten Zeitpunkten Karenz in Anspruch nehmen.Lehnt der Dienstgeber des Vaters eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt der Vater keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann die Dienstnehmerin für diese Zeit, längstens bis zu den in Paragraph 19, Absatz 3 und 3a und Paragraph 20, Absatz eins, genannten Zeitpunkten Karenz in Anspruch nehmen.
  2. (2)Absatz 2Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer der Karenz unverzüglich nach der Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Dienstgeber des Vaters bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.06.2024
§ 32

Spätere Geltendmachung der Karenz

(1) Lehnt der Dienstgeber des Vaters eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt der Vater keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann die Dienstnehmerin für diese Zeit, längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nehmen.

(2) Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer der Karenz unverzüglich nach der Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Dienstgeber des Vaters bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.

  1. (1)Absatz einsLehnt der Dienstgeber des Vaters eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt der Vater keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann die Dienstnehmerin für diese Zeit, längstens bis zu den in § 19 Abs. 3 und 3a und § 20 Abs. 1 genannten Zeitpunkten Karenz in Anspruch nehmen.Lehnt der Dienstgeber des Vaters eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt der Vater keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann die Dienstnehmerin für diese Zeit, längstens bis zu den in Paragraph 19, Absatz 3 und 3a und Paragraph 20, Absatz eins, genannten Zeitpunkten Karenz in Anspruch nehmen.
  2. (2)Absatz 2Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer der Karenz unverzüglich nach der Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Dienstgeber des Vaters bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.

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