§ 36 K-MEKG 2002

Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetz - K-MEKG 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999

Teilung der Karenz zwischen
Vater und Mutter

  1. (1)Absatz einsDie Karenz nach § 35 kann zweimal geteilt und abwechselnd mit der Mutter in Anspruch genommen werden. Jeder TeilTeilen die Eltern die Karenz, so verlängert sich der KarenzKarenzanspruch bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes. Ein Karenzteil muss mindestens zwei Monate dauern. Er ist inbetragen und beginnt zu dem in § 35 Abs. 2 undoder 3 festgelegtenvorgesehenen Zeitpunkt oder unmittelbar im unmittelbaren Anschluss an einedie Karenz der Mutter anzutreten.Die Karenz nach Paragraph 35, kann zweimal geteilt und abwechselnd mit der Mutter in Anspruch genommen werden. Jeder TeilTeilen die Eltern die Karenz, so verlängert sich der KarenzKarenzanspruch bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes. Ein Karenzteil muss mindestens zwei Monate dauern. Er ist inbetragen und beginnt zu dem in Paragraph 35, Absatz 2 und, oder 3 festgelegtenvorgesehenen Zeitpunkt oder unmittelbar im unmittelbaren Anschluss an einedie Karenz der Mutter anzutreten.
  2. (2)Absatz 2Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann der Dienstnehmer gleichzeitig mit der Mutter Karenz in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei der Anspruch aufdie Karenz einenein Monat vor dem in § 35 Abs. 1 bzwAbs. 1 oder § 37 Abs. 1 dritterletzter Satz genanntenvorgesehenen Zeitpunkt endet bzw. zu enden hat.Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann der Dienstnehmer gleichzeitig mit der Mutter Karenz in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei der Anspruch aufdie Karenz einenein Monat vor dem in Paragraph 35, Absatz eins, bzw.oder Paragraph 37, Absatz eins, dritterletzter Satz genanntenvorgesehenen Zeitpunkt endet bzw. zu enden hat.
  3. (3)Absatz 3Nimmt der Dienstnehmer seine Karenz im Anschluss an eine Karenz der Mutter in Anspruch, so hat er spätestens drei Monate vor dem Ende der Karenz der Mutter seinem Dienstgeber den Beginn und die Dauer der Karenz bekanntzugeben. Beträgt die Karenz der Mutter im Anschluss an das Beschäftigungsverbot gemäß § 8 Abs. 1, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des europäischen Wirtschaftsraumes jedoch weniger als drei Monate, so hat der Dienstnehmer Beginn und Dauer seiner Karenz spätestens zum Ende der Frist gemäß § 35 Abs. 2 zu melden. Unbeschadet des Ablauf dieser Fristen kann eine Karenz gewährt werden.Nimmt der Dienstnehmer seine Karenz im Anschluss an eine Karenz der Mutter in Anspruch, so hat er spätestens drei Monate vor dem Ende der Karenz der Mutter seinem Dienstgeber den Beginn und die Dauer der Karenz bekanntzugeben. Beträgt die Karenz der Mutter im Anschluss an das Beschäftigungsverbot gemäß Paragraph 8, Absatz eins,, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des europäischen Wirtschaftsraumes jedoch weniger als drei Monate, so hat der Dienstnehmer Beginn und Dauer seiner Karenz spätestens zum Ende der Frist gemäß Paragraph 35, Absatz 2, zu melden. Unbeschadet des Ablauf dieser Fristen kann eine Karenz gewährt werden.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.01.2011 bis 30.06.2024

Teilung der Karenz zwischen
Vater und Mutter

  1. (1)Absatz einsDie Karenz nach § 35 kann zweimal geteilt und abwechselnd mit der Mutter in Anspruch genommen werden. Jeder TeilTeilen die Eltern die Karenz, so verlängert sich der KarenzKarenzanspruch bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes. Ein Karenzteil muss mindestens zwei Monate dauern. Er ist inbetragen und beginnt zu dem in § 35 Abs. 2 undoder 3 festgelegtenvorgesehenen Zeitpunkt oder unmittelbar im unmittelbaren Anschluss an einedie Karenz der Mutter anzutreten.Die Karenz nach Paragraph 35, kann zweimal geteilt und abwechselnd mit der Mutter in Anspruch genommen werden. Jeder TeilTeilen die Eltern die Karenz, so verlängert sich der KarenzKarenzanspruch bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes. Ein Karenzteil muss mindestens zwei Monate dauern. Er ist inbetragen und beginnt zu dem in Paragraph 35, Absatz 2 und, oder 3 festgelegtenvorgesehenen Zeitpunkt oder unmittelbar im unmittelbaren Anschluss an einedie Karenz der Mutter anzutreten.
  2. (2)Absatz 2Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann der Dienstnehmer gleichzeitig mit der Mutter Karenz in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei der Anspruch aufdie Karenz einenein Monat vor dem in § 35 Abs. 1 bzwAbs. 1 oder § 37 Abs. 1 dritterletzter Satz genanntenvorgesehenen Zeitpunkt endet bzw. zu enden hat.Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann der Dienstnehmer gleichzeitig mit der Mutter Karenz in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei der Anspruch aufdie Karenz einenein Monat vor dem in Paragraph 35, Absatz eins, bzw.oder Paragraph 37, Absatz eins, dritterletzter Satz genanntenvorgesehenen Zeitpunkt endet bzw. zu enden hat.
  3. (3)Absatz 3Nimmt der Dienstnehmer seine Karenz im Anschluss an eine Karenz der Mutter in Anspruch, so hat er spätestens drei Monate vor dem Ende der Karenz der Mutter seinem Dienstgeber den Beginn und die Dauer der Karenz bekanntzugeben. Beträgt die Karenz der Mutter im Anschluss an das Beschäftigungsverbot gemäß § 8 Abs. 1, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des europäischen Wirtschaftsraumes jedoch weniger als drei Monate, so hat der Dienstnehmer Beginn und Dauer seiner Karenz spätestens zum Ende der Frist gemäß § 35 Abs. 2 zu melden. Unbeschadet des Ablauf dieser Fristen kann eine Karenz gewährt werden.Nimmt der Dienstnehmer seine Karenz im Anschluss an eine Karenz der Mutter in Anspruch, so hat er spätestens drei Monate vor dem Ende der Karenz der Mutter seinem Dienstgeber den Beginn und die Dauer der Karenz bekanntzugeben. Beträgt die Karenz der Mutter im Anschluss an das Beschäftigungsverbot gemäß Paragraph 8, Absatz eins,, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des europäischen Wirtschaftsraumes jedoch weniger als drei Monate, so hat der Dienstnehmer Beginn und Dauer seiner Karenz spätestens zum Ende der Frist gemäß Paragraph 35, Absatz 2, zu melden. Unbeschadet des Ablauf dieser Fristen kann eine Karenz gewährt werden.

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