§ 60 Oö. GDG 2002 § 60

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn sich noch vor der mündlichen Verhandlung herausstellt, dass

1.

der (die) Beschuldigte die ihm (ihr) zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder

2.

die dem (der) Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, oder

3.

Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder

4.

die Schuld des (der) Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies die Bestrafung nicht geboten ist, um den (die) Beschuldigte(n) von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung der Dienstpflichten durch andere Beamte (Beamtinnen) entgegenzuwirken.

(2) Der Bescheid über die Einstellung des Verfahrens samt seinen Gründen ist dem (der) Beschuldigten, dem (der) Disziplinaranwalt (-anwältin), der Dienstnehmervertretung und dem (der) Bürgermeister(in) zuzustellen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(3) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des (der) Beschuldigten endet.

(4) Wird das Disziplinarverfahren eingestellt, werden die an die Einleitung dieses Verfahrens geknüpften Rechtsfolgen wieder aufgehoben.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.2013

(1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn sich noch vor der mündlichen Verhandlung herausstellt, dass

1.

der (die) Beschuldigte die ihm (ihr) zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder

2.

die dem (der) Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, oder

3.

Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder

4.

die Schuld des (der) Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies die Bestrafung nicht geboten ist, um den (die) Beschuldigte(n) von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung der Dienstpflichten durch andere Beamte (Beamtinnen) entgegenzuwirken.

(2) Der Bescheid über die Einstellung des Verfahrens samt seinen Gründen ist dem (der) Beschuldigten, dem (der) Disziplinaranwalt (-anwältin), der Dienstnehmervertretung und dem (der) Bürgermeister(in) zuzustellen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(3) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des (der) Beschuldigten endet.

(4) Wird das Disziplinarverfahren eingestellt, werden die an die Einleitung dieses Verfahrens geknüpften Rechtsfolgen wieder aufgehoben.

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