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(1) Nach Abschluss der Disziplinaruntersuchung hat der (die) Untersuchungsführer(in) das Ergebnis der Disziplinaruntersuchung der Disziplinarkommission vorzulegen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(2) Verweist die Disziplinarkommission gemäß Abs. 1 die Sache zur mündlichen Verhandlung, müssen im Verweisungsbeschluss die Anschuldigungspunkte bestimmtallgemein angeführt und die Verfügungen bezeichnet werden, die zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zu treffen sind. Der Verweisungsbeschluss ist eine Verfahrensanordnung. (Anm: LGBl.Nr. 95/2017, LGBl.Nr. 95/201776/2021)
(3) Binnen einer Woche nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses können die Parteien weitere Anträge stellen, über die die Disziplinarkommission entscheidet. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(1) Nach Abschluss der Disziplinaruntersuchung hat der (die) Untersuchungsführer(in) das Ergebnis der Disziplinaruntersuchung der Disziplinarkommission vorzulegen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(2) Verweist die Disziplinarkommission gemäß Abs. 1 die Sache zur mündlichen Verhandlung, müssen im Verweisungsbeschluss die Anschuldigungspunkte bestimmtallgemein angeführt und die Verfügungen bezeichnet werden, die zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zu treffen sind. Der Verweisungsbeschluss ist eine Verfahrensanordnung. (Anm: LGBl.Nr. 95/2017, LGBl.Nr. 95/201776/2021)
(3) Binnen einer Woche nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses können die Parteien weitere Anträge stellen, über die die Disziplinarkommission entscheidet. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)