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(1) Der (Die) Vorsitzende der Disziplinarkommission hat nach Eintritt der Rechtskraft eine Ausfertigung des Erkenntnisses der Disziplinarkommission dem (der) Bürgermeister(in) zuzustellen, der (die) den Vollzug zu veranlassen hat, sofern die verhängte Disziplinarstrafe nicht bedingt nachgesehen wurde. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(2) Die Geldstrafen und Geldbußen sind hereinzubringen:
1. | beim Beamten (bei der Beamtin) des Dienststands durch Abzug vom Monatsgehalt und | |||||||||
2. | beim Beamten (bei der Beamtin) des Ruhestands durch Abzug vom Ruhebezug. |
(3) Der (Die) Vorsitzende der Disziplinarkommission kann auf Antrag des (der) Bestraften die Abstattung einer Geldstrafe in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Dabei ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten (der Beamtin) Bedacht zu nehmen. Gegen die Entscheidung ist keine Berufung zulässig. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, LGBl.Nr. 90/201395/2017)
(4) Im Fall des Todes des Beamten (der Beamtin) oder des Austritts aus dem Dienstverhältnis erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe.
(1) Der (Die) Vorsitzende der Disziplinarkommission hat nach Eintritt der Rechtskraft eine Ausfertigung des Erkenntnisses der Disziplinarkommission dem (der) Bürgermeister(in) zuzustellen, der (die) den Vollzug zu veranlassen hat, sofern die verhängte Disziplinarstrafe nicht bedingt nachgesehen wurde. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(2) Die Geldstrafen und Geldbußen sind hereinzubringen:
1. | beim Beamten (bei der Beamtin) des Dienststands durch Abzug vom Monatsgehalt und | |||||||||
2. | beim Beamten (bei der Beamtin) des Ruhestands durch Abzug vom Ruhebezug. |
(3) Der (Die) Vorsitzende der Disziplinarkommission kann auf Antrag des (der) Bestraften die Abstattung einer Geldstrafe in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Dabei ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten (der Beamtin) Bedacht zu nehmen. Gegen die Entscheidung ist keine Berufung zulässig. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, LGBl.Nr. 90/201395/2017)
(4) Im Fall des Todes des Beamten (der Beamtin) oder des Austritts aus dem Dienstverhältnis erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe.