§ 72 Oö. GDG 2002

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

Der Landesregierung steht das Recht zu, von den Disziplinarkommissionender Disziplinarkommission rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafen nach Anhörung des Gemeinderats zu erlassen, zu mildern oder deren Rechtsfolgen nachzusehen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 76/2021)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.07.2021

Der Landesregierung steht das Recht zu, von den Disziplinarkommissionender Disziplinarkommission rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafen nach Anhörung des Gemeinderats zu erlassen, zu mildern oder deren Rechtsfolgen nachzusehen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 76/2021)

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