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(1) Die Ausbildungen und Prüfungen sind durch staatsgültige Zeugnisse, die Erlernung eines Lehrberufs ist nach den Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes oder des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991 nachzuweisen. Ein Hochschulstudium hat abgeschlossen, wer den Diplomgrad nach dem Hochschulstudienrecht erworben hat.
(2) Für Inländer(innen) und für sonstige Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grunddie Anerkennung von StaatsverträgenBerufsqualifikationen im Rahmen der europäischen Integrationdieses Landesgesetzes gilt das Oö. BAG, soweit nicht in diesem Landesgesetz ausdrücklich anderes normiert ist und davon abgeleitetem Recht dieselben Rechte für den Berufungszugang (Anm: Richtig: Berufszugang) zu gewähren hat wie Inländer(inne)n, gelten hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse und der Einreihung ergänzend die Abs. 3 bis 7, sofern die Anerkennung nicht nach speziellen bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Regelungen zu erfolgen hat. (Anm: LGBl.Nr. 13/2006LGBl. Nr. 49/2017, 73/2008)
(3) Personen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Erfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im Wesentlichen entspricht, wenn
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(4) Ausbildungsnachweise nach Abs. 3 sind Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c i.V.m. Art. 11 und nach Art. 3 Abs. 3 gleichgestellte Nachweise der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl.Nr. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, berichtigt durch ABl. Nr. L 271 vom 16.10.2007, S 18 bis 19, ABl. Nr. L 93 vom 4.4.2008, S 28 bis 31 und ABl. Nr. L 33 vom 3.2.2009, S 49. (Anm: LGBl.Nr. 73/2008, 2/2011)
(5) Die Dienstbehörde hat auf Antrag eines Bewerbers (einer Bewerberin) nach Abs. 2 um eine Inländern (Inländerinnen) nicht vorbehaltene Verwendung im Einzelfall zu entscheiden,
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(6) Auf das Verfahren gemäß Abs. 5 ist das AVG anzuwenden. Der Bescheid ist abweichend vom § 73 Abs. 1 AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des (der) Betreffenden zu erlassen. Dem Antragsteller (Der Antragstellerin) ist binnen eines Monats der Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Ausgleichsmaßnahmen nach Abs. 5 entfallen, sofern auf Grundlage einer gemeinsamen Plattform im Sinn des Art. 15 der Richtlinie 2005/36/EG die Befreiung von Ausgleichsmaßnahmen nach Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG festgelegt wurde. (Anm: LGBl.Nr. 73/2008)
(7) Eine von einer österreichischen Gebietskörperschaft ausgesprochene Anerkennung einer Ausbildung bzw. BerufspraxisBerufsqualifikation, eines Berufspraktikums oder einer Berufserfahrung, die in einem LandStaat gemäß § 1 Z 1 Oö. BAG erworben wurde, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrags im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländer (inne)nwurden, gilt als Anerkennung im Sinn des Absdieses Landesgesetzes. 5.(Anm: LGBl. Nr. 49/2017)
(1) Die Ausbildungen und Prüfungen sind durch staatsgültige Zeugnisse, die Erlernung eines Lehrberufs ist nach den Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes oder des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991 nachzuweisen. Ein Hochschulstudium hat abgeschlossen, wer den Diplomgrad nach dem Hochschulstudienrecht erworben hat.
(2) Für Inländer(innen) und für sonstige Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grunddie Anerkennung von StaatsverträgenBerufsqualifikationen im Rahmen der europäischen Integrationdieses Landesgesetzes gilt das Oö. BAG, soweit nicht in diesem Landesgesetz ausdrücklich anderes normiert ist und davon abgeleitetem Recht dieselben Rechte für den Berufungszugang (Anm: Richtig: Berufszugang) zu gewähren hat wie Inländer(inne)n, gelten hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse und der Einreihung ergänzend die Abs. 3 bis 7, sofern die Anerkennung nicht nach speziellen bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Regelungen zu erfolgen hat. (Anm: LGBl.Nr. 13/2006LGBl. Nr. 49/2017, 73/2008)
(3) Personen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Erfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im Wesentlichen entspricht, wenn
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(4) Ausbildungsnachweise nach Abs. 3 sind Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c i.V.m. Art. 11 und nach Art. 3 Abs. 3 gleichgestellte Nachweise der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl.Nr. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, berichtigt durch ABl. Nr. L 271 vom 16.10.2007, S 18 bis 19, ABl. Nr. L 93 vom 4.4.2008, S 28 bis 31 und ABl. Nr. L 33 vom 3.2.2009, S 49. (Anm: LGBl.Nr. 73/2008, 2/2011)
(5) Die Dienstbehörde hat auf Antrag eines Bewerbers (einer Bewerberin) nach Abs. 2 um eine Inländern (Inländerinnen) nicht vorbehaltene Verwendung im Einzelfall zu entscheiden,
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(6) Auf das Verfahren gemäß Abs. 5 ist das AVG anzuwenden. Der Bescheid ist abweichend vom § 73 Abs. 1 AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des (der) Betreffenden zu erlassen. Dem Antragsteller (Der Antragstellerin) ist binnen eines Monats der Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Ausgleichsmaßnahmen nach Abs. 5 entfallen, sofern auf Grundlage einer gemeinsamen Plattform im Sinn des Art. 15 der Richtlinie 2005/36/EG die Befreiung von Ausgleichsmaßnahmen nach Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG festgelegt wurde. (Anm: LGBl.Nr. 73/2008)
(7) Eine von einer österreichischen Gebietskörperschaft ausgesprochene Anerkennung einer Ausbildung bzw. BerufspraxisBerufsqualifikation, eines Berufspraktikums oder einer Berufserfahrung, die in einem LandStaat gemäß § 1 Z 1 Oö. BAG erworben wurde, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrags im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländer (inne)nwurden, gilt als Anerkennung im Sinn des Absdieses Landesgesetzes. 5.(Anm: LGBl. Nr. 49/2017)