Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Ziel des Moduls 2 ist die Vermittlung und der Nachweis der grundlegenden Kenntnisse über die Abläufe, Inhalte und generellen Rechtsvorschriften in der öffentlichen Verwaltung, die für die Erfüllung der Aufgaben allgemein notwendig sind.
(2) Das Modul 2 besteht aus
1. | einem Dienstausbildungslehrgang und | |||||||||
2. | einer schriftlichen Dienstprüfung. |
(3) Mit der erfolgreichen Ablegung der Dienstprüfung ist Modul 2 abgelegt.
(4) Modul 2 ist innerhalb von 36 Monaten ab Beginn des Dienstverhältnisses in jenen Verwendungen zu absolvieren, für die Modul 2 nach der Ausbildungsverordnung vorgeschrieben ist.
(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung zur schriftlichen Dienstprüfung gemäß § 78 sind Bedienstete vom Bürgermeister zum nächsten angebotenen Dienstausbildungslehrgang zuzulassen; ein Anspruch auf Zulassung zu bestimmten Lehrgangsterminen oder auf mehrmalige Teilnahme an einem Dienstausbildungslehrgang besteht nicht. Die Zeit der Teilnahme am Dienstausbildungslehrgang gilt nur bei der erstmaligen Teilnahme als Dienstzeit.
(6) Wird die Dienstprüfung nicht erfolgreich abgelegt, kann sie zweimal innerhalb von 18 Monaten ab dem ersten Antreten zur Dienstprüfung wiederholt werden.
(7) Bei der Gestaltung und Durchführung des Dienstausbildungslehrgangs ist auf eine in der Person des Teilnehmers (der Teilnehmerin) gelegene Behinderung sowie auf Teilzeitkräfte mit Betreuungspflichten möglichst Rücksicht zu nehmen.
(8) Zur Vorbereitung auf die Dienstprüfung besteht ein einmaliger Anspruch auf Sonderurlaub im Ausmaß von 20 Wochenstunden, bei Teilzeitbeschäftigten im entsprechenden Ausmaß.
(9) Die im Abs. 4 und Abs. 6 jeweils festgelegte Frist wird vom 11. März 2020 bis zum 31. Mai 2021 gehemmt. (Anm: LGBl. Nr. 35/2020LGBl. Nr. 54/2005)
(1) Ziel des Moduls 2 ist die Vermittlung und der Nachweis der grundlegenden Kenntnisse über die Abläufe, Inhalte und generellen Rechtsvorschriften in der öffentlichen Verwaltung, die für die Erfüllung der Aufgaben allgemein notwendig sind.
(2) Das Modul 2 besteht aus
1. | einem Dienstausbildungslehrgang und | |||||||||
2. | einer schriftlichen Dienstprüfung. |
(3) Mit der erfolgreichen Ablegung der Dienstprüfung ist Modul 2 abgelegt.
(4) Modul 2 ist innerhalb von 36 Monaten ab Beginn des Dienstverhältnisses in jenen Verwendungen zu absolvieren, für die Modul 2 nach der Ausbildungsverordnung vorgeschrieben ist.
(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung zur schriftlichen Dienstprüfung gemäß § 78 sind Bedienstete vom Bürgermeister zum nächsten angebotenen Dienstausbildungslehrgang zuzulassen; ein Anspruch auf Zulassung zu bestimmten Lehrgangsterminen oder auf mehrmalige Teilnahme an einem Dienstausbildungslehrgang besteht nicht. Die Zeit der Teilnahme am Dienstausbildungslehrgang gilt nur bei der erstmaligen Teilnahme als Dienstzeit.
(6) Wird die Dienstprüfung nicht erfolgreich abgelegt, kann sie zweimal innerhalb von 18 Monaten ab dem ersten Antreten zur Dienstprüfung wiederholt werden.
(7) Bei der Gestaltung und Durchführung des Dienstausbildungslehrgangs ist auf eine in der Person des Teilnehmers (der Teilnehmerin) gelegene Behinderung sowie auf Teilzeitkräfte mit Betreuungspflichten möglichst Rücksicht zu nehmen.
(8) Zur Vorbereitung auf die Dienstprüfung besteht ein einmaliger Anspruch auf Sonderurlaub im Ausmaß von 20 Wochenstunden, bei Teilzeitbeschäftigten im entsprechenden Ausmaß.
(9) Die im Abs. 4 und Abs. 6 jeweils festgelegte Frist wird vom 11. März 2020 bis zum 31. Mai 2021 gehemmt. (Anm: LGBl. Nr. 35/2020LGBl. Nr. 54/2005)