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Modul 3 – Fachausbildung
(1) Ziel des Moduls 3 ist das Erlangen und der Nachweis des für die jeweilige Verwendung erforderlichen Fachwissens.
(2) Das Modul 3 besteht aus
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(3) Mit der erfolgreichen Ablegung der Fachprüfung ist Modul 3 absolviert.
(4) Modul 3 ist innerhalb von 24 Monaten nach Ablegung von Modul 2 zu absolvieren.
(5) Wird die Fachprüfung nicht bestanden, kann sie zweimal innerhalb von 18 Monaten ab dem ersten Antreten zur Fachprüfung wiederholt werden.
(6) Das Nichtablegen der Fachprüfung innerhalb der vorgesehenen Frist stellt ein wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung oder Verwendungsänderung im Sinn der §§ 139 und 140 Abs. 2 dar.
(7) Zur Vorbereitung auf die mündliche Fachprüfung besteht ein einmaliger Anspruch auf Sonderurlaub im Ausmaß von 20 Wochenstunden, bei Teilzeitbeschäftigten im entsprechenden Ausmaß.
Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 54/2005LGBl.Nr. 76/2021)
Modul 3 – Fachausbildung
(1) Ziel des Moduls 3 ist das Erlangen und der Nachweis des für die jeweilige Verwendung erforderlichen Fachwissens.
(2) Das Modul 3 besteht aus
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(3) Mit der erfolgreichen Ablegung der Fachprüfung ist Modul 3 absolviert.
(4) Modul 3 ist innerhalb von 24 Monaten nach Ablegung von Modul 2 zu absolvieren.
(5) Wird die Fachprüfung nicht bestanden, kann sie zweimal innerhalb von 18 Monaten ab dem ersten Antreten zur Fachprüfung wiederholt werden.
(6) Das Nichtablegen der Fachprüfung innerhalb der vorgesehenen Frist stellt ein wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung oder Verwendungsänderung im Sinn der §§ 139 und 140 Abs. 2 dar.
(7) Zur Vorbereitung auf die mündliche Fachprüfung besteht ein einmaliger Anspruch auf Sonderurlaub im Ausmaß von 20 Wochenstunden, bei Teilzeitbeschäftigten im entsprechenden Ausmaß.
Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 54/2005LGBl.Nr. 76/2021)