§ 74c Oö. GDG 2002

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

§ 74c

Modul 3 – Fachausbildung

(1) Ziel des Moduls 3 ist das Erlangen und der Nachweis des für die jeweilige Verwendung erforderlichen Fachwissens.

(2) Das Modul 3 besteht aus

1.

dem Lernen an der beruflichen Praxis und

2.

einer mündlichen Fachprüfung.

(3) Mit der erfolgreichen Ablegung der Fachprüfung ist Modul 3 absolviert.

(4) Modul 3 ist innerhalb von 24 Monaten nach Ablegung von Modul 2 zu absolvieren.

(5) Wird die Fachprüfung nicht bestanden, kann sie zweimal innerhalb von 18 Monaten ab dem ersten Antreten zur Fachprüfung wiederholt werden.

(6) Das Nichtablegen der Fachprüfung innerhalb der vorgesehenen Frist stellt ein wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung oder Verwendungsänderung im Sinn der §§ 139 und 140 Abs. 2 dar.

(7) Zur Vorbereitung auf die mündliche Fachprüfung besteht ein einmaliger Anspruch auf Sonderurlaub im Ausmaß von 20 Wochenstunden, bei Teilzeitbeschäftigten im entsprechenden Ausmaß.

Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 54/2005LGBl.Nr. 76/2021)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.07.2021

§ 74c

Modul 3 – Fachausbildung

(1) Ziel des Moduls 3 ist das Erlangen und der Nachweis des für die jeweilige Verwendung erforderlichen Fachwissens.

(2) Das Modul 3 besteht aus

1.

dem Lernen an der beruflichen Praxis und

2.

einer mündlichen Fachprüfung.

(3) Mit der erfolgreichen Ablegung der Fachprüfung ist Modul 3 absolviert.

(4) Modul 3 ist innerhalb von 24 Monaten nach Ablegung von Modul 2 zu absolvieren.

(5) Wird die Fachprüfung nicht bestanden, kann sie zweimal innerhalb von 18 Monaten ab dem ersten Antreten zur Fachprüfung wiederholt werden.

(6) Das Nichtablegen der Fachprüfung innerhalb der vorgesehenen Frist stellt ein wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung oder Verwendungsänderung im Sinn der §§ 139 und 140 Abs. 2 dar.

(7) Zur Vorbereitung auf die mündliche Fachprüfung besteht ein einmaliger Anspruch auf Sonderurlaub im Ausmaß von 20 Wochenstunden, bei Teilzeitbeschäftigten im entsprechenden Ausmaß.

Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 54/2005LGBl.Nr. 76/2021)

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