§ 12 K-GVG 2002 Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht

Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002 - K-GVG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Über Berufungen gegen BescheideIn den Angelegenheiten der GrundverkehrskommissionBeschränkung des rechtsgeschäftlichen Verkehrs mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken entscheidet die beim Amt derdas Landesverwaltungsgericht durch einen nach § 11 Abs. 3 des Kärntner Landesregierung eingerichtete GrundverkehrslandeskommissionLandesverwaltungsgerichtsgesetzes, LGBl. Nr. 55/2013, zu bildenden Senat. Die Entscheidungen der Grundverkehrslandeskommission sind endgültig und unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.

(2) Die Grundverkehrslandeskommission besteht ausAn der Senatsentscheidung haben zwei auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft fachkundige Laienrichter mitzuwirken.

a)

einem rechtskundigen Landesbediensteten als Vorsitzendem;

b)

einem nach Anhörung des Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt aus dem Kreis der Richter des Sprengels des Landesgerichtes Klagenfurt zu bestellenden Mitglied;

c)

fünf auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft fachkundigen Mitgliedern, wobei jeweils der Landwirtschaftskammer, der Landarbeiterkammer, der Wirtschaftskammer, der Kammer für Arbeiter und Angestellte und dem Kärntner Gemeindebund das Anhörungsrecht für ein Mitglied zukommt, sowie

d)

einem in Kärnten selbständig erwerbstätigen Landwirt.

(3) Die MitgliederJeweils ein fachkundiger Laienrichter (Ersatzrichter) ist auf Vorschlag der Grundverkehrslandeskommission sindKammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten und der Landarbeiterkammer für Kärnten zu bestellen. Übt die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten oder die Landarbeiterkammer für Kärnten ihr Vorschlagsrecht nicht binnen einer angemessenen, von der Landesregierung zu bestimmenden Frist aus, hat die Landesregierung den jeweiligen fachkundigen Laienrichter (Ersatzrichter) ohne Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht zu bestellen. Oberste Organe der Vollziehung dürfen der Grundverkehrslandeskommission nicht angehören. Die Mitglieder der Grundverkehrslandeskommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

§ 11 Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß.

(4) Die Grundverkehrslandeskommission ist vom Vorsitzenden einzuberufen; sie ist beschlussfähigAls fachkundige Laienrichter (Ersatzrichter) dürfen nur Personen bestellt werden, wenndie über eine abgeschlossene Berufsausbildung als land- oder forstwirtschaftlicher Facharbeiter im Sinne der VorsitzendeKärntner Land- und mindestens vier weitere Mitglieder anwesend sindForstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991, LGBl. § 11 Abs. 8 gilt in gleicher WeiseNr. 144/1991, oder über eine höherwertige Ausbildung verfügen.

(5) WennBerufsqualifikationen im Sinne des Abs. 4, die Berufung nicht zurückzuweisen ist oder nicht bereits ausin einem anderen Bundesland erworben werden sowie Berufsqualifikationen, die in einem anderen Staat, auf dessen Staatsgebiet erworbene Berufsqualifikationen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der Aktenlage ersichtlich isteuropäischen Integration anzuerkennen hat, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben isterworben werden, hatsind diesen gleichgestellt. Im Übrigen sind die Grundverkehrslandeskommission eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen. Eine Verhandlung kann unterbleibenBestimmungen des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes, wenn alle Parteien ausdrücklich darauf verzichtenLGBl. Nr. 10/2009, anzuwenden.

(6) Die Geschäfte der Grundverkehrslandeskommission sind vom Amt der Landesregierung zu führen. Schriftliche Erledigungen der Grundverkehrslandeskommission sind von ihrem Vorsitzenden zu fertigen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.04.2004 bis 31.12.2013

(1) Über Berufungen gegen BescheideIn den Angelegenheiten der GrundverkehrskommissionBeschränkung des rechtsgeschäftlichen Verkehrs mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken entscheidet die beim Amt derdas Landesverwaltungsgericht durch einen nach § 11 Abs. 3 des Kärntner Landesregierung eingerichtete GrundverkehrslandeskommissionLandesverwaltungsgerichtsgesetzes, LGBl. Nr. 55/2013, zu bildenden Senat. Die Entscheidungen der Grundverkehrslandeskommission sind endgültig und unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.

(2) Die Grundverkehrslandeskommission besteht ausAn der Senatsentscheidung haben zwei auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft fachkundige Laienrichter mitzuwirken.

a)

einem rechtskundigen Landesbediensteten als Vorsitzendem;

b)

einem nach Anhörung des Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt aus dem Kreis der Richter des Sprengels des Landesgerichtes Klagenfurt zu bestellenden Mitglied;

c)

fünf auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft fachkundigen Mitgliedern, wobei jeweils der Landwirtschaftskammer, der Landarbeiterkammer, der Wirtschaftskammer, der Kammer für Arbeiter und Angestellte und dem Kärntner Gemeindebund das Anhörungsrecht für ein Mitglied zukommt, sowie

d)

einem in Kärnten selbständig erwerbstätigen Landwirt.

(3) Die MitgliederJeweils ein fachkundiger Laienrichter (Ersatzrichter) ist auf Vorschlag der Grundverkehrslandeskommission sindKammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten und der Landarbeiterkammer für Kärnten zu bestellen. Übt die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten oder die Landarbeiterkammer für Kärnten ihr Vorschlagsrecht nicht binnen einer angemessenen, von der Landesregierung zu bestimmenden Frist aus, hat die Landesregierung den jeweiligen fachkundigen Laienrichter (Ersatzrichter) ohne Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht zu bestellen. Oberste Organe der Vollziehung dürfen der Grundverkehrslandeskommission nicht angehören. Die Mitglieder der Grundverkehrslandeskommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

§ 11 Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß.

(4) Die Grundverkehrslandeskommission ist vom Vorsitzenden einzuberufen; sie ist beschlussfähigAls fachkundige Laienrichter (Ersatzrichter) dürfen nur Personen bestellt werden, wenndie über eine abgeschlossene Berufsausbildung als land- oder forstwirtschaftlicher Facharbeiter im Sinne der VorsitzendeKärntner Land- und mindestens vier weitere Mitglieder anwesend sindForstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991, LGBl. § 11 Abs. 8 gilt in gleicher WeiseNr. 144/1991, oder über eine höherwertige Ausbildung verfügen.

(5) WennBerufsqualifikationen im Sinne des Abs. 4, die Berufung nicht zurückzuweisen ist oder nicht bereits ausin einem anderen Bundesland erworben werden sowie Berufsqualifikationen, die in einem anderen Staat, auf dessen Staatsgebiet erworbene Berufsqualifikationen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der Aktenlage ersichtlich isteuropäischen Integration anzuerkennen hat, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben isterworben werden, hatsind diesen gleichgestellt. Im Übrigen sind die Grundverkehrslandeskommission eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen. Eine Verhandlung kann unterbleibenBestimmungen des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes, wenn alle Parteien ausdrücklich darauf verzichtenLGBl. Nr. 10/2009, anzuwenden.

(6) Die Geschäfte der Grundverkehrslandeskommission sind vom Amt der Landesregierung zu führen. Schriftliche Erledigungen der Grundverkehrslandeskommission sind von ihrem Vorsitzenden zu fertigen.

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