§ 20 K-GVG 2002 Zulässigkeit der Eintragung

Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002 - K-GVG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Ein nach diesem Gesetz genehmigungspflichtiger Rechtserwerb (§ 8 Abs. 1, § 13 Abs. 1) an einem Grundstück darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch angeschlossen ist:

a)

derdie rechtskräftige GenehmigungsbescheidGenehmigung oder eine Bestätigung (§ 9 Abs. 3, § 14 Abs. 3) oder

b)

eine Negativbestätigung (§ 18) oder

c)

eine Bestätigung nach § 31 Abs. 2.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn der Verbücherung ein rechtskräftiger Zuschlag, ein rechtskräftiger Beschluss über die Annahme eines Überbotes oder ein rechtskräftiger Beschluss über die Genehmigung einer Übernahme zugrunde liegt.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.04.2004 bis 31.12.2013

(1) Ein nach diesem Gesetz genehmigungspflichtiger Rechtserwerb (§ 8 Abs. 1, § 13 Abs. 1) an einem Grundstück darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch angeschlossen ist:

a)

derdie rechtskräftige GenehmigungsbescheidGenehmigung oder eine Bestätigung (§ 9 Abs. 3, § 14 Abs. 3) oder

b)

eine Negativbestätigung (§ 18) oder

c)

eine Bestätigung nach § 31 Abs. 2.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn der Verbücherung ein rechtskräftiger Zuschlag, ein rechtskräftiger Beschluss über die Annahme eines Überbotes oder ein rechtskräftiger Beschluss über die Genehmigung einer Übernahme zugrunde liegt.

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