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(2) Die Planungsbehörde hat anlässlich der Erarbeitung eines Entwurfs gemäß Abs. 1 lit. c die öffentlichen Umweltstellen anzuhören, ob der Plan voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat. Die öffentlichen Umweltstellen haben sich hiezu ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Wochen, unter Berücksichtigung der Kriterien der Anlage zu diesem Gesetz zu äußern. Die Stellungnahmen, einschließlich der Gründe für die Annahme, dass die Umweltauswirkungen voraussichtlich unerheblich sind, sind durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Amtes der Kärntner Landesregierung bekanntzugeben.
(3) Der Gemeinderat darf in einem Plan gemäß Abs. 1 lit. a vorsehen, dass für die betreffende Grundfläche die spätere Durchführung eines Verfahrens nach dem 2. Abschnitt vorbehalten wird (Vorbehalt). Der Vorbehalt hat die Wirkung, dass eine ihm unterliegende Grundfläche nach landesgesetzlichen Vorschriften nicht für UVP-Vorhaben bestimmt ist. Der Beschluss eines Vorbehalts setzt voraus, dass
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(2) Die Planungsbehörde hat anlässlich der Erarbeitung eines Entwurfs gemäß Abs. 1 lit. c die öffentlichen Umweltstellen anzuhören, ob der Plan voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat. Die öffentlichen Umweltstellen haben sich hiezu ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Wochen, unter Berücksichtigung der Kriterien der Anlage zu diesem Gesetz zu äußern. Die Stellungnahmen, einschließlich der Gründe für die Annahme, dass die Umweltauswirkungen voraussichtlich unerheblich sind, sind durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Amtes der Kärntner Landesregierung bekanntzugeben.
(3) Der Gemeinderat darf in einem Plan gemäß Abs. 1 lit. a vorsehen, dass für die betreffende Grundfläche die spätere Durchführung eines Verfahrens nach dem 2. Abschnitt vorbehalten wird (Vorbehalt). Der Vorbehalt hat die Wirkung, dass eine ihm unterliegende Grundfläche nach landesgesetzlichen Vorschriften nicht für UVP-Vorhaben bestimmt ist. Der Beschluss eines Vorbehalts setzt voraus, dass
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