§ 8 K-UPG

Kärntner Umweltplanungsgesetz - K-UPG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999
§ 8

Konsultationsverfahren

(1) Die Planungsbehörde hat in der Kärntner Landeszeitung oder auf ihrer Internetseite bekannt zu machen, dass ein bestimmt bezeichneter Entwurf gemäß § 3 und der hiezu erstellte Umweltbericht innerhalb einer mindestens vier Wochen betragenden Frist bei der Planungsbehörde während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegt und dass innerhalb der Frist jedermann, der ein Interesse glaubhaft macht, zum Entwurf gemäß § 3 und zum Umweltbericht Stellung nehmen kann.

(2) Zugleich sind der Entwurf gemäß § 3 und der Umweltbericht den öffentlichen Umweltstellen mit der Aufforderung zu übermitteln oder zugänglich zu machen, dass hiezu innerhalb der Frist nach Abs 1 Stellung genommen werden kann. Liegen triftige Gründe vor, hat die Planungsbehörde die Frist zur Stellungnahme zu verlängern.

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 17.11.2004 bis 31.08.2022
§ 8

Konsultationsverfahren

(1) Die Planungsbehörde hat in der Kärntner Landeszeitung oder auf ihrer Internetseite bekannt zu machen, dass ein bestimmt bezeichneter Entwurf gemäß § 3 und der hiezu erstellte Umweltbericht innerhalb einer mindestens vier Wochen betragenden Frist bei der Planungsbehörde während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegt und dass innerhalb der Frist jedermann, der ein Interesse glaubhaft macht, zum Entwurf gemäß § 3 und zum Umweltbericht Stellung nehmen kann.

(2) Zugleich sind der Entwurf gemäß § 3 und der Umweltbericht den öffentlichen Umweltstellen mit der Aufforderung zu übermitteln oder zugänglich zu machen, dass hiezu innerhalb der Frist nach Abs 1 Stellung genommen werden kann. Liegen triftige Gründe vor, hat die Planungsbehörde die Frist zur Stellungnahme zu verlängern.

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