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Legende:
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Anmerkung
Mit den in § 8 Abs. 3 genannten Einschränkungen gelten noch die §§ 29, 34, 35, 37 bis 42 und 43a Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1921 betreffend die Regelung des Gesundheitsdienstes in den GemeindenGemeindesanitätsgesetz (GemeindesanitätsgesetzGSanG), LGBl Fundstelle seit 01.01.2018 weggefallen. Nr. 19/1931, in der Fassung LGBl. Nr. 8/1952, und die Verordnung der Landesregierung über die Gewährung von Teuerungszuschlägen zu den Ruhe- und Versorgungsgenüssen der Gemeindeärzte, LGBl. Nr. 40/1967.
Anmerkung
Mit den in § 8 Abs. 3 genannten Einschränkungen gelten noch die §§ 29, 34, 35, 37 bis 42 und 43a Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1921 betreffend die Regelung des Gesundheitsdienstes in den GemeindenGemeindesanitätsgesetz (GemeindesanitätsgesetzGSanG), LGBl Fundstelle seit 01.01.2018 weggefallen. Nr. 19/1931, in der Fassung LGBl. Nr. 8/1952, und die Verordnung der Landesregierung über die Gewährung von Teuerungszuschlägen zu den Ruhe- und Versorgungsgenüssen der Gemeindeärzte, LGBl. Nr. 40/1967.